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g) Wir verweisen auch an dieser Stelle auf die Schulordnung vom 12. September 1899. Insbesondere heben wir§ 17 hervor:„Der Besuch von Wirtshäusern und ähn- lichen Lokalen ist den Schülern auch während der Ferien nur in Begleitung der Eltern oder ihrer Vertreter gestattet. Das Einkehren auf Spaziergängen ausserhalb der Stadt zum Zweck mässiger Erfrischung ist statthaft. Trinkgelage und lärmende Zusammenkünfte sind jedoch unter allen Umständen untersagt. Ob einzelnen Schülern ausnahmsweise erlaubt werden kann, ihre Mittagsmahlzeiten in einem Wirtshaus einzunehmen, entscheidet der Direktor.“
Da zahlreiche Schüler an den ein oder zwei Wochentagen mit Nachmittagsunterricht unter den hiesigen Verhältnissen nur in einem Wirtshaus eine warme Mittagsmahlzeit einnehmen können, ist für diese Tage der Besuch eines Wirtshauses zu diesem Zweck gestattet. Die Direktion verlangt jedoch von den Eltern, die für ihre Kinder von dieser Erlaubnis Gebrauch machen wollen, genaue Angabe des gewählten Gasthauses und die Erklärung, dass auch von Seiten der Eltern die betreffenden Wirte angewiesen sind, den Schülern keinerlei alkoholische Getränke zu verabreichen. Ganz abgesehen von der schädlichen Wirkung des Alkohols auf die heranwachsende Jugend, sind wir zu dieser Massregel gezwungen, weil sonst die aufmerksame und rege Anteilnanme der Schüler an dem Nachmittagsunterricht unmöglich ist.
h) Gesuche um Urlaub sind 3 Tage vor Beginn desselben dem Klassenführer mündlich oder schriftlich zu übermitteln. Nur in unvorgesehenen dringenden Fällen ist eine Schulversäumnis ohne vorherigen Urlaub gestattet; doch ist dann sofort bei Beginn der Unterrichtsversäumnis und, wenn sie länger als 2 Tage dauert, auch nach Beendiguug derselben eine Bescheinigung über den Grund des Fehlens beizubringen. Schüler zum Zweck der Hilfeleistung im Haus, im Geschäft, auf dem Feld oder bei ähnlichen Anlässen den Unterricht versäumen zu lassen, ist unstatthaft. Derartige Versäumnisse werden rück- sichtslos bestraft.
i) Taschengeld verleitet die meisten Schüler zu Verschwendungen und Unfug. Wenn das Mitnehmen von Taschengeld notwendig ist, wie dies bei auswärtigen Schülern der Fall sein kann, so empfehlen wir dringend, die Verwendung desselben aufs genaueste zu überwachen.
k) Schüler, die aus der Speer-Hauberschen Stiftung Lehrbücher unentgeltlich zu entleihen wünschen, haben ihre Gesuche mündlich an Herrn Reallehrer Gö dtel zu richten.
h) In allen Klassen unsrer Anstalt können auch Mädchen eintreten. Es bedarf jedoch in jedem einzelnen Falle eines Aufnahmegesuchs an Grossh. Ministerium des Innern, Ab- teilung für Schulangelegenheiten. Das Gesuch ist mit 1,50 Mk. stempelpflichtig; es kann bei uns eingereicht werden.


