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Schüler bekannt gegeben, an welchen Tagen jeder Woche sich die Hefte mit den ver- besserten und beurteilten schriflichen Arbeiten in den Händen der Schüler befinden. Hierdurch wird den Wünschen derjenigen Eltern Rechnung getragen, welche mit Recht Wert darauf legen, von den Fortschritten ihrer Söhne durch Einsicht in deren schriftliche Leistungen fortlaufend Kenntnis zu nehmen.
9. Eintritt in die Schule.
Im Interesse der Eltern liegt es, ihre Kinder frühzeitig der Schule zuzuführen wenn irgend möglich, schon der Sexta; denn in der Quinta fällt die Gewöhnung an den neuen Unterricht und die neuen Verhältnisse noch zusammen mit dem Erlernen einer fremden Sprache(Französisch), ausserdem beginnt die Realgymnasialabteilung bereits in der VI mit Latein. Nach den Erfahrungen der letzten Schuljahre waren wir in vielen Fällen genötigt, Schüler, die probeweise der Quinta zugeteilt waren, in die Sexta zurück- zuversetzen.—
10. Die Schulordnung.
Wir verweisen auch an dieser Stelle auf die Schulordnung vom 12. September 1899, die allen Eltern bei dem Eintritt ihrer Söhne eingehändigt wurde. Insbesondere heben wir§ 17 hervor:„Der Besuch von Wirtshäusern und ähnlichen Lokalen ist den Schülern auch während der Feriosn nur in Begleitung der Eltern oder ihrer Vertreter gestattet. Das Einkehren auf Spaziergängen ausserhalb der Stadt zum Zweck mässiger Erfrischung ist statthaft. Trinkgelage und lärmende Zusammenkünfte sind jedoch unter allen Umständen untersagt. Ob einzelnen Schülern ausnahmsweise erlaubt werden kann, ihre Mittagsmahlzeiten in einem Wirtshaus einzunehmen, entscheidet der Direktor.“
Da zahlreiche Schüler an den ein oder zwei Wochentagen mit Nachmittagsunterricht unter den hiesigen Verhältnissen nur in einem Wirtshaus eine warme Mittagsmahleit einnehmen können, ist für diese Tage der Besuch eines Wirtshauses zu diesem Zweck gestattet. Die Direktion verlangt jedoch von den Eltern, die für ihre Kinder von dieser Erlaubnis Gebrauch machen wollen, genaue Angabe des gewählten Gasthauses und die Erklärung, dass auch von Seiten der Eltern die betreffenden Wirte angewiesen sind, den Schülern keinerlei alkoholische Getränke zu verabreichen. Ganz abgeschen von der schäd- lichen Wirkung des Alkohols auf die heranwachsende Jugend sind wir zu dieser Massregel gezwungen, weil sonst die aufmerksame und rege Anteilnahme der Schüler an dem Nachmittagsunterricht unmöglich ist.
n. Aufnahme von Mädchen in die Realschule.
Durch Ministerialverfügung vom 19. März 1906 ist die Aufnahme nur noch solchen Mädchen zu gestatten, die die Altersgrenze der obersten Klasse der höheren Mädchen- schule überschritten haben. Es bedarf jedoch zunächst noch in jedem einzelnen Falle eines Aufnahmegesuchs an das Ministerium des Innern, Abteilung für Schulangelegen- heiten. Das Gesuch ist mit 1,50 Mk. stompelpflichtig.
Schülerinnen, welche die hiesige Höhere Mädchenschule durchlaufen haben, können ihren Kenntnissen nach in die U II der Realschule aufgenommen werden; nur die mathe- matische Vorbildung entspricht nicht den Anforderungen dieser Klasse. Eine Betreiung von der Teilnahme un dem mathematischen Unterricht ist daher in solchen Fällen zulässig. Da das mathematische Pensum unserer Sekunda weit hinausgeht über die Forderungen, die selbst für den Eintritt in die zweitletzte Klasse des Lehrerinnenseminars gestellt werden, so liegt ein zwingender Grund zur Beteiligung an diesem mathematischen Unterricht und deshalb auch ein zwingonder Grund zum frühzeitigen Verlassen der höheren Mädchen- schule nicht vor.


