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6) Mitteilungen an die Eltern.
1. Berechtigungen. Vergl. unter F. Neuere Bestimmungen: a) Verordnung vom 21. April 1906. „Für die Zulassung zur Immatrikulation in der juristischen und philosophischen Fakultät der Landesuniversität Giessen, sowie zu den Prüfungen für den Staatsdienst im höheren Justiz- und Verwaltungsfach, im höheren Forstfach und im höheren Lehramt werden die Reifezeugnisse der Gymnasien, Realgymnasien undOberrealschulen gleichgestellt.“ Das Grossh Hess. Regierungsblatt(Nr. 8 vom 15. Februar 1907) enthält die neue Prüfungsordnung für die juristische Fakultätsprüfung. Dort wird in§ 5 Pos. 4 be- stimmt, dass„Kandidaten, die nur ein Reifezeugnis eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule besitzen, Arbeiten beizulegen haben“, die den„erfolgreichen Besuch der bungen im römischen Recht“ beweisen. Dabei bleibt es„der eigenen Verantwortung der genannten Studierenden überlassen, die dazu erforderlichen sprachlichen Vorkennt- nisse sich zu erwerben.“
b) Verordnung vom 9. Juni 1906.
„Bei solchen, welche die Reifeprüfung an einer Oberrealschule bestanden und hierbei im Deutschen, im Französischen und in der Mathematik wenigstens das Prädikat genügend ohne jede Einschränkung erhalten haben, kann, wenn sie sich nachträglich der Reifeprüfung an einem Realgymnasium unterziehen wollen, diese Prüfung auf die lateinische Sprache beschränkt werden, eine nachträgliche Reifeprüfung an einem Gymnasium be- schränkt sich unter den gleichen Voraussetzungen auf Lateinisch und Griechisch.
c) Das Grossh. Reg.-Blatt Nr. 10 vom 30. April 1906, enthält ein ausführliches Verzeichnis derjenigen Stellen, die auf Grund der sog. Primareife(vergl. unter F Sei te 10) im hessischen Staatsdienst erlangt werden können. Bestimmungen über die praktische Vorbereitung für diese Stellen erhält das Grossh. Hess. Reg-Blatt Nr 19 von 1905.
d) Bekanntmachung vom 25. April 1906 bestimmt, dass wegen Überfüllung„bis auf weiteres Gerichtsschreiberaspiranten zum Vorbereitungsdienste nicht mehr zugelassen werden dürfen.“
o) Amtsblatt Nr. 7. vom 2. Mai 1907. § 90 der Wehrordnung lautet nunmehr: 1, t,„S. Der Reichskanzler ist ermächtigt, in besondern Fällen ausnahmsweise dem die bedingungslose Versetzung aus der untern in die obere Abteilung der zweiten Klasse (d. h. nach weitverbreiteter Bezeichnung aus der Untersekunda in die Obersekunda) be- kundenden Zeugnisse, welches von einer der unter Ziffer 2 a fallenden Lehranstalten*) ordnungsmässig ausgestellt ist, die Bedeutung eines gültigen Zeugnisses über die wissen- schaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst auch dann beizulegen, wenn der Inhaber die zweite Klasse(Obersekunda) nicht ein volles Jahr hindurch besucht hat.“ Gesuche auf Grund dieser neuen Ziffer 8 sind an den Zivilvorsitzenden derjenigen Ersatz- kommission zu richten, in deren Bezirk der Zeugnisinhaber gestellungspflichtig sein würde, sofern er bereits das militärpflichtige Alter erreicht hätte. *) d. h. Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen.
t) Nach dem Amtsblatt vom 20. April 1907 werden nunmehr die Osterferien von Sonntag Palmarum bis Sonntag Quasimodogeniti uad die Püngstferien von Püingstsonntag bis Sonntag Trinitatis dauern.


