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Das Schulgeld beträgt für Klasse I- III Mk. 64. für Klasse IVY— VI Mk. 52 und für Klasse VII Mk. 40; für den nicht verbindlichen Lateinunterricht werden in Klasse I— III Mk. 20 und in Klasse IV— VII Mk. 12 erhoben. Bei gleichzeitigem Besuch der Anstalt durch mehrere Brüder wird dem zweiten der dritte Teil und jedem folgenden die Hälfte des Schulgeldes erlassen. Einer beschränkten Zahl von bedürftigen Schülern, die brav und fleissig sind, kann das Schulgeld zur Hälfte oder ganz erlassen werden. Hier- auf bezügliche Gesuche sind alljährlich in den ersten 3 Wochen des Schuljahres an die Direktion zu richten.
Wer die erste Klasse zur Zufriedenheit des Lehrerkollegiums durchlaufen und die Abgangsprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis über die wissenschaft- liche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst. Das Abgangszeugnis berechtigt ferner zum Eintritt in den mittleren Post- und Eisenbahndienst, auch in Württemberg, zum Geometerberufe etc. Auch haben unsere Abiturienten, so- fern sie am fakultativen Lateinunterricht mit Erfolg teilgenommen haben, die Berechtigung, in die Prima eines hessischen Realgymnasiums ohne besondere Aufnahme-Prüfung einzutreten, im anderen Falle können sie in die Prima der Oberrealschule zu Darmstadt eintreten.
Wimpfen, im März 1898.
Grossherzogliche Direktion der Realschule.
Dr. K. Kemmer.
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