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Der Aufnahme geht eine Prüfung durch das Lehrerkollegium voraus, bei welcher behufs Aufnahme in die 6. Klaſſe folgende Kenntniſſe nachzuweiſen ſind:
a. Fähigkeit, deutſche und lateiniſche Schrift ſchreiben und mit richtiger Betonung leſen zu können;
b. ziemliche Sicherheit in der Rechtſchreibung der in der gewöhnlichen Sprache des täglichen Lebens vorkommenden deutſchen Wörter;
c. Kenntnis der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, ſowie des einfachen Satzes;
d. Kenntnis der vier Grundrechnungsarten in unbenannten und benannten ganzen Zahlen.
Die Schüler, welche in die 6. Klaſſe eintreten, ſollen das zehnte Lebensjahr zurückgelegt haben. Bei genügender leiblicher und geiſtiger Reife können auch ſolche Knaben aufgenommen werden, welche bis zum nächſten 30. September das zehnte Lebensjahr vollenden. In die Vor⸗ klaſſe können Schüler aufgenommen werden, ſobald ſie das achte Lebensjahr erreicht haben.
2) Eine Verſäumnis des Unterrichts jſt außer in wirklichen Krankheitsfällen nur ge⸗ ſtattet, wenn vorher die Erlaubnis der Anſtalt durch die Eltern oder deren Stellverxreter ſchrift⸗ lich oder mündlich eingeholt worden iſt, und dieſe Erlaubnis ſoll nur in beſonderen Fällen, namentlich bei beſonderen Ereigniſſen in der Familie und unter Beſchränkung auf die kürzeſte Friſt erteilt werden, zu bloßen alltäglichen Vergnügungen und Luſtbarkeiten aber ſelbſt nicht auf den ungerechtfertigten Wunſch der Angehörigen hin. Dispenſationen von einer Unterrichtsſtunde erteilt der betreffende Klaſſenlehrer, Urlaub für längere Zeit gewährt nur der Rektor. Kein Schüler darf die Genehmigung nachträglich einholen.
Durch Krankheit veranlaßte Schulverſäumniſſe ſind ſo bald als möglich anzuzeigen, und jeder Schüler hat, ſobald er wieder in der Schule erſcheint, eine ſchriftliche Beſcheinigung über Grund und Dauer der Schulverſäumniſſe, von den Eltern oder deren Stellvertretern geſchrieben, vorzulegen.
3) Der Austritt eines Schülers iſt vor dem Ablauf des betreffenden Vierteljahres bei der Direktion ſchriftlich anzuzeigen Wird die Anzeige unterlaſſen, ſo bleibt der Schüler auch für das folgende Vierteljahr zur Zahlung des Schulgeldes verpflichtet.
4) Das Schulgeld, welches durch den Stadtrechner erhoben wird und vierteljährlich vorauszubezahlen iſt, beträgt jährlich
a) in der Vorklaſſe 28 Mark, b) in den Klaſſen VI— III 48 Mark, c) in den Klaſſen II und I 60 Mark.
Für die Schüler, deren Eltern Einwohner von Wimpfen ſind, ermäßigt ſich das Schulgeld, wenn mehrere Kinder derſelben Eltern die Schule beſuchen, für das zweite Kind auf drei Viertel, für das dritte und jedes folgende auf die Hälfte des zu zahlenden Betrags. Geſuche um Be⸗ freiung von Schulgeld ſind an den Gemeinderat zu richten.
Die Lateinſchüler haben außer dem Schulgeld noch 3 Mark vierteljährlich zu zahlen.
Die Aufnahmegebühr beträgt 3 Mark und iſt ſofort nach erfolgter Aufnahme zu entrichten.
Für die Schülerbibliothek wird ein vierteljährlicher Betrag von 50 Pfennig erhoben.
Für das Abgangs⸗ und Reifezeugnis ſind 5 Mark zu entrichten.
5. Sammlungen und Lehrapparate.
A) Die Lehrerbibliothel. Die Lehrerbibliothek umfaßte am Schluß des vorigen Jahres 191 Nummern. Im Laufe dieſes Jahres wurde ſie durch folgende Werke vermehrt: Müller, P. Kurze Geſchichte von Heſſen.— Beſchreibung des Oberamtes Neckarſulm. Herausgegeben von dem K. ſcatiſtiſch⸗topographiſchen Bureau.— Daniel, H. A.,


