Jahrgang 
1929
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IX. Mitteilungen an die Fltern.

Aus dem vorigen Jahresbericht seien die Mitteilungen wiederholt, die die Schule der Beachtung der Eltern besonders empfehlen mõchte, und einige neue hinzugefügt.

1. Die Klassenlehrer und Jehrerinnen sind in erster Linie berufen, über die geistige Entwicklung ihrer Schülerinnen den Eltern Aufschluß zu geben. Die Eltern wollen sich vertrauensvoll an diese Lehrkräfte wenden. Durch eine rechtzeitige Aussprache können Eltern und Lehrer in gleicher Weise für die Erzichung der Kinder wertvolle Aufschlüsse gewinnen. Die Sprechstunden der Lehrkräfte werden durch Aushang im Schulgebäude bekanntgemacht und sind auch durch die Schülerinnen zu erfragen.

Der Direktor ist an allen Wochentagen von 1112 Uhr in der Schule zu sprechen.

2. Urlaub im Anschluss an die Ferien kann nur gewährt werden, wenn durch ein ärztliches Zeugnis eine Verlängerung der Ferienzeit für eine Schülerin als notwendig erwiesen wird. Jeder Urlaub ist unbedingt im Voraus nachzusuchen.

3. Ist eine Schülerin durch Krankheit verhindert, die Schule zu besuchen, so ist sofort dem Klassenlehrer davon Mitteilung zu machen.

4. Im Stundenplan wird darauf Rücksicht genommen, daß die evangelischen Schülerinnen, die in der Obertertia am Konfirmandenunterricht teilnehmen, keine wissenschaftlichen Stunden versäumen. Die Eltern werden daher gebeten, ihre Kinder nur konfirmieren zu lassen, während sie die genannte Klasse besuchen.

5. Befreiungen vom Zeichnen können nur auf Grund des Zeugnisses eines Augenarztes, Befreiung vom Turnen nur auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses erfolgen. Außer beim Turnunterricht bezieht sich die Befreiung allein auf die in den betreffenden Stunden ausgeübte Tätigkeit, nicht auf die Stunden selbst. Die Schülerinnen müssen also in den Zeichen-, Musik- und Nadelarbeitsstunden anwesend sein, um an dem ÜUnterricht soweit teilzunehmen und Nutzen daraus zu ziehen, als ihr körperlicher Zustand ihnen gestattet. Die ärztlichen Zeugnisse sind auf besonderen Vordrucken, die in der Schule zu haben sind, auszustellen.

6. Alle Schülerinnen sind auf Kosten der Stadt Wiesbaden auch für das kommende Schuljahr gegen Unfälle, die ihnen in der Schule, auf dem Schulweg oder bei Schulausflügen zustoßen, versichert. Schadensfälle sind sofort bei dem Direktor auf einem Vordruck, der in der Geschäftsstelle der Schule zu haben ist, zu melden.

7. Bei Neuanmeldungen sind l. das Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule, 2. der Geburtsschein, 3. der letzte Impfschein der Schülerin vorzulegen. Abmeldungen müssen, wenn das Schulgeld für den folgenden Monat nicht mehr bezahlt werden soll, vor Ablauf des Monats erfolgen, in dem die Schülerin austreten soll.

8. In vielen praktischen Berufen wird heute Kenntnis der Kurzschrift verlangt. Da diese Fertigkeit längere Ubung voraussetzt, sollten die jungen Mädchen schon während der Schulzeit sich ernstlich darum bemühen.

9. In der Schule ist zwar Gelegenheit, die mitgebrachten Fahrräder unterzustellen und anzu- schliessen. Die Aufbewahrung der Räder geschieht aber ebenso wie die der Turnsachen in den Schränkchen der Turnhalle auf Gefahr der Schülerinnen. Die Stadt lehnt jede Haftpflicht in dieser Hinsicht ab.

10. Ferienordnung für das Schuljahr 1929/30.

Ostern 1929.. 13 Tage vom Mittwoch, den 27. März bis Mittwoch, den 10. April,

Pfingsten... 10 Tage vom Freitag, den 17. Mai bis Dienstag, den 28. Mai,

Sommer... 33 Tage vom Sonnabend, den 13. Juli bis Freitag, den 16. August,

Herbst.... 12 Tage vom Donnerstag, den 3. Oktober bis Mittwoch, den 16. Oktober, Weihnachten. 17 Tage vom Sonnabend, den 21. Dezember bis Mittwoch, den 8. Januar 1930, Ostern 1930. Mittwoch, den 3. April 1930.

Wiesbaden, im Mai 1929. Dr. Fr. Heineck,

Oberstudiendirektor.