Jahrgang 
1929
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Durch Ministerialerlaß vom 30. April 1928 ist die Schlußprüfung an Nichtvollanstalten neu ge- regelt worden. Danach müssen auch die Schülerinnen unseres Lyzeums, nicht die der Studienanstalt, am Abschluß der UII eine solche Prüfung, durch die sie sich die Reife für Obersekunda einer entsprechenden weiterführenden Schule erwerben, ablegen. Ostern 1928 haben bei der ersten Prüfung dieser Art von 26 Schülerinnen 25 bestanden.

Am 27. März, am letzten Schultage vor Ostern, wurden die abgehenden Schülerinnen in einer besonderen Feier, bei der der Chor und verschiedene Schülerinnen mitwirkten, entlassen. Auf die Ausführungen des Direktors antwortete eine Oberprimanerin mit Worten des Dankes an die Schule.

VII. Die wichtigsten Erlasse und Verfügungen.

Erlaß vom 3. November 1927. Am 1. Mai werden in die staatlichen Pädagogischen Akademien je 50 Studenten neu aufgenommen, und zwar in Elbing und Kiel zur Ausbildung evangelischer Volksschullehrer und Jehrerinnen, in Bonn zur Ausbildung katholischer Volksschullehrer und in Frankfurt a. M. zur Ausbildung von Volksschullehrern und Jehrerinnen.

Der Bildungsgang ist zweijährig. Studiengebühren werden nicht erhoben. Unter gewissen Vorraussetzungen können Studienbeihiffen gewährt werden. Internate sind mit den Akademien nicht verbunden. Arbeitspläne sind bei den Sekretariaten der Pädagogischen Akademien erhältlich.

Das Aufnahmegesuch ist bis spätestens zum 15. März an eine der pädagogischen Akademien

zu richten.

Der Meldung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses einer neunstufigen höheren Lehranstalt oder eine Bescheinigung des Anstaltsleiters über die bestandene Reifeprüfung oder über das voraussichtliche Bestehen derselben,

3. ein Gesundheitszeugnis eines zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arztes,

4. ein amtlicher Ausweis über die Staatsangehörigkeit.

Im Laufe des Monats April werden alle Bewerber, deren Aufnahme in Aussicht genommen ist, zu einer Prüfung ihrer musikalischen Kenntnisse und Fertigkeiten am Akademieort einberufen. Die Bewerber müssen mit der allgemeinen Musiklehre vertraut sein, ein einstimmiges schlichtes Motiv nachsingen und. niederschreiben, ein einfaches Lied vom Blatt und eine Anzahl Volkslieder auswendig singen können. Im Spiel eines der drei Instrumente Geige, Klavier oder Orgel müssen die elementaren Grundlagen vorhanden sein.

Die Bewerberinnen werden sich einer Aufnahmeprüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten in der Nadelarbeit im Umfang einer abgeschlossenen Lyzeumsbildung ausweisen müssen.

Ob in besonderen Fällen von der Forderung hinreichender turnerischer, musikalischer und technischer Vorbildung abgesehen werden kann, bleibt meiner Entscheidung vorbehalten-.

Ministerialerlaß vom 18. Februar 1929. UII. 100. 1. Das Lvzeum I mit Studienanstalt, Wiesbaden, wird als besonders bedeutungsvolle höhere Schule anerkannt.