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4. Erkundigungen der Eltern oder Pensionsinhaber über Betragen und Leistungen der Schüler liegen ebensosehr im Interesse der Eltern wie auch der Schule. Sowohl die einzelnen Lehrer als auch der Direktor sind in den im Aushang angegebenen Sprechstunden zur Auskunft gern bereit. Es empfiehlt sich, den Besuch vorher anzumelden, damit der Klassenleiter oder der Direktor sich über den Stand des Schülers genau unter— richten kann. jeder Schüler bringt dreimal im jahre ein Zeugnis mit nach Hause, das von dem Vater oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Zwischen den Ausgabeterminen finden noch Fortschrittskonferenzen statt. Die in diesen den Schülern erteilten Zensuren werden regelmäßig durch den Unterzeichneten in den Klassen bekannt gegeben; außerdem werden die Eltern, deren Söhne in ihren Leistungen Mängel aufweisen, jedesmal zu einer Besprechung mit dem Ordinarius nach der Schule gebeten. In den letzten 4 Wochen des Schuljahres wird Auskunft über die Leistungen grundsätzlich nicht mehr erteilt.
5. Der Unterricht ist in allen Fächern, die nicht ausdrücklich als wahlfrei bezeichnet sind, für sämtliche Schüler verbindlich. Dies trifft für Zeichnen, Singen, Turnen, Spielen ebenso zu wie für die wissenschaftlichen Fächer. Auch an den regelmäßigen Schulwanderungen haben sämtliche Schüler teilzunehmen, da diese Wanderungen einen wesentlichen Teil des behördlich festgesetzten Unterrichtes bilden. Vom Zeichnen, Singen, Turnen und Spielen können die Schüler nur auf Grund eines amtsärztlichen Attestes durch den Direktor befreit werden. Die Befreiung von den Spielnachmittagen bleibt dem Provinzialschul- kollegium vorbehalten. Sie wird von diesem nur dann gewährt, wenn die Teilnahme an den Spielnachmittagen ein allzu langes Fernbleiben(12 Std. im Sommer, 11 Std. im Winter) vom Elternhaus bedingt.
6. Am Konfirmandenunterricht nehmen die Schüler am besten während des Be- suches der UIII teil. In dem Stundenplan dieser Klasse wird besonders auf die Konfir- manden Rücksicht genommen.
7. Schülern, deren Weg von und nach der Schule, falls er zu Fuße zurückgelegt wird, einen Zeitaufwand von mehr als 45 Minuten erforderlich macht, wird die Genehmigung zur Benutzung eines Fahrrades und zur Unterstellung in den Keller der Anstalt gestattet. Die Genehmigung hierzu bedingt jedoch nicht eine Haftung der Stadt für be- schädigte oder abhandengekommene Räder, wenn auch die Schule das ihrige zur Ueberwachung des Fahrradkellers tun wird.
8. Schülern, die die Anstalt verlassen, darf nach einem Beschlusse des Schulausschusses das Abgangszeugnis nur ausgehändigt werden, Wenn das Schulgeld restlos bezahlt ist. Außerdem ist eine Bescheinigung des Klassenleiters beizubringen, daß die aus der Schüler- bezw. Hilfsbibliothek entliehenen Bücher sämtlich zurückgegeben sind.
9. Ferienordnung für das Schuljahr 1920/30.
Schulschluß Schulanfang Osterferien: Mittwoch, den 27. Mär⸗ Mittwoch, den 10. April Pfingstferien: Freitag, den 17. Mai Dienstag, den 28. Mai Sommerferien: Sonnabend, den 13. Juli Freitag, den 16. August Herbstferien: Donnerstag, den 3. Oktober Mittwoch, den 16. Oktober
Weihnachtsferien: Sonnabend, den 21. Dezember Mittwoch, den 8. Januar 1930. Osterferien: Mittwoch, den 0. April 1930.


