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Akademieort einberufen. Die Bewerberinnen werden sich in einer Aufnahmeprüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten in der Nadelarbeit im Umfange einer abgeschlossenen Lyzeums- bildung ausweisen müssen.
Ob in besonderen Fällen von der Forderung hinreichender turnerischer, musikalischer und technischer Vorbildung abgesehen werden kann, bleibt meiner Entscheidung vorbehalten.
Der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung.
6. Erlaß des Reichswehrministers vom 20. Januar 1928: Die Einstellung von Freiwilligen, die die Offizier-, Sanitätsoffizier- und Veterinäroffizierlaufbahn anstreben, erfolgt am 1. April jeden Jahres; Vorbedingung dafür ist Bestehen der Reifeprüfung einer neun- klassigen höheren Lehranstalt. Die Anwärter müssen ihr Einstellungsgesuch in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai des der Einstellung vorausgehenden Jahres bei den Truppenteilen, bei denen sie einzutreten wünschen, vorlegen.
VIII. Mitteilung an die Eltern.
Die Erziehungsaufgabe, die Elternhaus und Schule an der Jugend zu erfüllen haben, ist in der Gegenwart besonders schwierig. Die freien Anschauungen unserer Zeit in allen Fragen der Lebensführung haben in der Jugend ein starkes Verlangen nach Ungebundenheit, nach schrankenlosem Sich-Ausleben hervorgerufen. Wenngleich ein solcher„Sturm und Drang“ als eine auch in früheren Zeiten beobachtete, an sich durchaus natürliche Erscheinung des jugend- lichen Alters anzusehen ist, so sind doch die Ausmaße dieser jugendlichen Regungen und Be- strebungen jetzt besonders groß. Es muß offen gesagt werden, daß völlige Gleichgültigkeit der Erziehungsberechtigten gegenüber diesen Vorgängen oder eine allzu nachsichtige Duldung dieser Tendenzen eine ernste Gefahr für die Wesensgestaltung der Jugend und für die Zukunft unseres Vaterlandes herbeiführen können. Unser Vaterland braucht kraftvolle Männer, Pflichtmenschen, die eigensüchtige Neigungen einem Höheren, vor allem der Gemeinschaff gegenüber, zu unter- drücken wissen. Deswegen ist es notwendig, daß unsere Jugend zur Ehrfurcht vor solchen Normen erzogen wird, die von überzeitlicher Bedeutung sind. Achtung vor dem Sittengesetz und vor jenen Menschen, die in ihrem Leben und Wirken edles Menschentum verkörpern, ist eine Forderung, die wir bei allem Verständnis für das Eigenrecht der Jugend an das heran- wachsende Geschlecht stellen müssen. Eine in diesem Geiste zu gestaltende Erziehung unserer Kinder ist aber nur dann durchführbar, wenn Elternhaus und Schule in den wesentlichen Er- ziehungsfragen übereinstimmen und Hand in Hand miteinander arbeiten. Wir richten daher an die Eltern die dringende Bitte, sich gleich zu Beginn der Schulzeit mit den Lehrern ins Be- nehmen zu setzen und mit ihnen wichtige Erziehungsfragen zu besprechen. Vor allem müssen die Lehrer über solche Wesenszüge der Schüler aufgeklärt werden, die im Unterricht gar nicht oder nur selten in die Erscheinung treten. Besonders über körperliche oder seelische Hem- mungen muß der Lehrer von vornherein unterrichtet werden. Die Eltern haben Gelegenheit, jeden Lehrer wöchentlich einmal in der durch Aushang in der Eingangshalle bekanntgegebenen Sprechstunde aufzusuchen. Falls es den Eltern nicht möglich ist, die Lehrer während der amtlichen Sprechstunden zu besuchen, kann im Einzelfalle auch eine andere Zeit zur Aus- sprache vereinbart werden.
Auf folgende Punkte sei kurz hingewiesen:
1. Sämtliche Schüler sind von der Stadt gegen Unfälle in der Schule und auf dem Schulweg versichert., Bei Unfällen genannter Art ist dem Direktor sofort Meldung zu er- statten, damit die Versicherungsgesellschaft möglichst bald benachrichtigt werden kann,
2. Muß ein Schüler dem Unterricht wegen Krankheit fernbleiben, so ist die Schule da- von sofort in Kenntnis zu setzen. Bei der Rückkehr zum ÜUnterricht hat der Schüler eine Be-


