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VIII. Mitteilungen an die Eltern.
Die Schule erwartet, daß das Elternhaus sie in der schwierigen Arbeit der Jugend- erziehung unterstützt. Die Eltern haben die Pflicht, darauf zu dringen, daß die Anord- nungen der Schule von den Kindern befolgt werden. Für pünktliches Erscheinen der Schüler in der Anstalt, für die sorgfältige Erledigung der häuslichen Arbeiten, für das Verhalten ihrer Kinder während der schulfreien Zeit sind sie verantwortlich. Im Interesse einer der Eigenart des Schülers gerecht werdenden Erziehungsweise werden die Eltern gebeten, sich vertrauensvoll an die Lehrer, besonders die Klassenleiter zu wenden und ihnen genaue Mitteilungen über die Wesensart(besondere Vorzüge, Schwächen, Eigenheiten) ihrer Kinder zu machen, und zwar so früh wie möglich. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Schule Aufschlüsse dieser Art meist erst spät, manchmal gar zu spät, erbält. Die Eltern haben Gelegenheit, jeden Lehrer einmal wöchentlich in einer bestimmten Stunde zu sprechen. (vgl. Aushang in der Eingangshalle) Von dieser Sprechstunde wird leider immer noch nicht in der wünschenswerten Weise Gebrauch gemacht, Die Eltern werden dringend ge- beten, die Lehrer in den festgesetzten Sprechstunden recht oft aufzusuchen(nicht erst gegen Ende des Schuljahresl).
Zum Schluß macht die Schule noch auf folgende Punkte aufmerksam:
1. Die Schüler dürfen nur in Krankheitsfällen vom Unterricht— zum pflichtmäßigen Uaterricht gehören auch die Spielstunden und die Wandertage— ferngehalten werden. Entschuld’gungen sind möglichst bald an den Klassenleiter zu richten.
2. Urlaub ist vorher nachzusuchen, für einen Tag beim Klassenleiter, für längere Zeit beim Direktor. Im Anschluß an die Ferien kann er nur in ganz besonders begründeten Fällen bewilligt werden.
3. Die Befreiung vom Turn- nnd Spielunterricht kann nur auf Grund eines amts- ärztlichen Zeugnisses und auf die Dauer eines halben Jahres erfolgen. Gesuche um Be- freiung sind unter Benutzung eines von der Schule gelieferten Vordruckes möglichst bei Beginn des Schulhalbjahres zu stellen.
4. Verboten siad den Schülern Geldsammlungen ohne Genehmigung des Direktors, Beteiligung an öffentlichen Kundgebungen, der Besuch von Wirtschaften ohne angemessene Aufsicht, Zusammenkünfte zu Trinkgelagen und Vereinigungen, für die keine Erlaubnis eingeholt worden ist. Auch das Rauchean ist den Schülern im allgemeinen untersagt. Nur die Schüler der Prima dürfen mit Erlaubnis der Eltern rauchen. Aber auch ihnen ist das Rauchen auf dem Wege von und zur Schule verboten.
5. Abmeldungen von Schülern sind nur dann gültig, wenn sie unmittelbar an den Direktor gerichtet werden.
Ferienordnung für das Schuljahr 1926,27.
Schluß Wiederbeginn des Unterrichts: 1. Pfingsten Freitag, den 21. Mai Dienstag, den 1. Juni 2. Sommer Freitag, den 16. Juli Dienstag, den 17 August 3. Herbst Dienstag, den 28. September Mittwoch. den 13. Oktober 4. Weihnachten Donnerstag, den 23. Dezember Freitag, den 7. Januar. 5. Ostern 1927 Samstag, den 9. April.
Wiesbaden, im März 1926. Dr. Wallbott,
Oberstudiendirektor.


