VII. Aus den Verfügungen der Behörden.
1. Ministerialerlaß vom 26. Mai 1925: Gegen Auslandsreisen von Schüler- gruppen bestehen Bedenken.
2. Ministerialerlaß vom 27. Juni 1925: Im wahlfreien Kurzschriftunter- richt dürfen neue Lehrgänge nur noch in der Einheitskurzschrift begonnen werden. In einem andern Kurzschriftsystem können die bereits im Gange befindlichen Lehrgänge zu Ende geführt werden.
3. Ministerialerlaß vom 25. Juli 1925: Wandergruppen oollen beim Feuer- machen in der Nähe eines Waldes äußerste Vorsicht beobachten.
4. Magistratsbeschluß vom 19. August 1925: Die schulärztliche Tätigkeit wird auch auf die höheren Schulen ausgedehnt(vgl. S. 17).
5. Ministerialerlaß vom 21. August 1925: Vom Studium der Medizin wird für die nächsten Jahre dringend abgeraten.
6. Ministerialerlaß vom 29. August 1925: Das Schulleben soll entpoliti- siert werden. Das Tragen von Bändern, Abzeichen, Symbolen jeder Art in der Schule ist verboten.
7. Ministerialerlaß vom 5. November 1925: Die Schüler sollen über das Ver- halten im Straßenverkehr belehrt werden.
8. Ministerialerlaß vom 5. Januar 1926: Die Beibehaltung der bei dem städtischen Reformrealgymnasium in Wiesbaden im Schuljahr 1925/26 eingeführten Schulform(Beginn des Lateinunterrichts in U III) wird genehmigt.
9. Ministerialerlaß vom 10. Februar 1926: Die Schuljugend soll in der Gesund- heitslehre unterwiesen werden.
10. Ministerialerlaß vom 22. Februar 1926: Der„Verband der öffentlichen Lebens- versicherungsanstalten in Deutschland“ in Berlin W 10, Viktoriastraße 20, übernimmt die Unfallversicherung der Schüler auch von nichtstaatlichen höheren Schulen. Der Versicherungsbeitrag beträgt im Jahre für jeden Schüler 0,65 M. Ueber den wesentlichen Inhalt der Unfallversicherungs-Bedingungen wird der Verband ein kurzes Merkblatt herausgeben.


