Jahrgang 
1912
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V. Mitteilungen an die Schüler und ihre Eltern.

1. Beginn des neuen Schuljahres, Aufnahmebedingungen.

Das neue Schuljahr beginnt Donnerstag, den 20. April, morgens 8 Uhr(für die Vorschule am 21. April um 10 Uhr) mit der Mitteilung des Stundenplans und der Prüfung der aufzu- nehmenden Schüler. Bei der Anmeldung sind, soweit dies noch nicht geschehen ist, vorzu- legen: Geburts- und Taufschein sowie das Impfzeugnis, ferner das Abgangszeugnis der zu- letzt besuchten Anstalt. Die zur Aufnahme in Sexta erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind: Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift; eine leserliche und rein- liche Handschrift; Fertigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben; Sicherheit in den vier Grundrechnungen mit gleichbenannten Zahlen. Für die Aufnahme in die Vorschule ist das vollendete sechste Lebensjahr zu fordern. Von dieser Mindestforderung darf höchstens ein halbes Jahr nachgelassen werden, jedoch nur unter der Voraussetzung der ausdrücklich bezeugten körperlichen Kräftigkeit des aufzunehmenden Knaben.

Das Schulgeld beträgt 150 Mk., für Auswärtige 225 Mk., das Aufnahmegeld 12 Mk. Für den zweiten Bruder wird eine Ermässigung um ein Drittel, für jeden weiteren Bruder um die Hälfte des Schulgeldes gewährt, wenn das steuerpflichtige Einkommen des Vaters nicht mehr als 6000 Mk. beträgt.

Alle Zeugnisse werden kostenlos ausgestellt; nur Duplikate unterliegen einer in die Stadtkasse fliessenden Gebühr von 50 Pfg. Für nachtäglich verlangte Abgangszeugnisse sind 3 Mk. zu entrichten.

2. Berechtigungen, welche mit den Zeugnissen des Realgymnasiums und der Realschule verbunden sind.

a) Das Reifezeugnis des Realgymnasiums berechtigt:

I. zum Studium des Rechts und der Staatswissenschaften und zur Zulassung zu den

juristischen Prüfungen und den Prüfungen für den höheren Verw altungsdienst

. zur Zulassung zu den medizinischen Prüfungen,

3. zum Studium in der philosophischen Fakultät, zur Zulassung zu der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen und der Staatsprüfung für Nahrungsmittel- chemiker,

4. zum Studium an den Technischen Hochschulen, zur Zulassung zu den Diplom- prüfungen, zu der Doktor-Ingenieurprüfung, zur Prüfung für den höheren Staats- dienst im Baufach, sowie zu den Prüfungen für die höheren Baubeamten des Schiffs- bau- und Schiffsmaschinenbaufaches der Kaiserl. Marine,

5. zum Studium an den Bergakademien und zur Zulassung zu der Prüfung für den höheren Staatsdienst in der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung,

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