V. Mitteilungen an die Schüler und ihre Eltern.
1. Beginn des neuen Schuljahres, Aufnahmebedingungen, Schulgeld.
Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 19. April, morgens 8 Uhr—(für die Vorschule am 20. April um 10 Uhr) mit der Mitteilung des Stundenplans und der Prüfung der aufzu- nehmenden Schüler. Bei der Anmeldung sind, soweit dies noch nicht geschehen ist, vorzu- legen: Geburts- und Impfzeugnis, ferner das Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Anstalt. Die zur Aufnahme in Sexta erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind: Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift; eine leserliche und reinliche Handschrift; Fertigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben; Sicherheit in den vier Grundrechnungen mit gleichbenannten Zahlen.— Für die Aufnahme in die Vorschule ist das vollendete sechste Lebensjahr zu fordern. Von dieser Mindestforderung darf höchstens ein halbes Jahr nachgelassen werden, jedoch nur unter der Voraussetzung der ausdrücklich bezeugten körperlichen Kräftigkeit des aufzunehmenden Knaben.
Das Schulgeld beträgt: a. Vorschule: für Efnheimische 120 M., für Auswärtige 160 M. b. Hauptanstalt: für Einheimische 130 M., für Auswärtige 180 M. Die seitherigen Ver- günstigungen für zweite und weitere Brüder werden auf Antrag nur denjenigen Eltern ge- währt, die nicht 6000 M. steuerpflichtiges und mehr Einkommen haben.— Für in die Haupt- anstalt eintretende Schüler ist ein Aufnahmegeld von 12 M. zu entrichten.
2. Berechtigungen, welche mit den Zeugnissen des Realgymnasiums und der Ober- realschule verbunden sind.
a) Das Reifezeugnis berechtigt:
1. zum Studium des Rechts und der Staatswissenschaften und zur Zulassung zu den juristischen Prüfungen und den Prüfungen für den höheren Verwaltungsdienst (es bleibt den Abiturienten der Oberrealschulen bei eigener Verantwortung überlassen, sich die für ein gründliches Verständnis der Quellen des römischen Rechis erforderlichen sprachlichen und sachlichen Vorkenntnisse anderweit anzueignen),
. zur Zulassung zu den medizinischen Prüfungen,
.zum Studium in der philosophischen Fakultät, zur Zulassung zu der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen und der Staatsprifung für Nahrungsmittel- chemiker,
4. zum Studium an den Technischen Hochschulen, zur Zulassung zu den Diplom- prüfungen, zu der Doktor-Ingenieurprüfung, zur Prüfung für den höheren Staats- dienst im Baufach, sowie zu den Prüfungen für die höheren Baubeamten des Schiffs- bau- und Schiffsmaschinenbaufaches der Kaiserl. Marine,
zum Studium an den Bergakademien und zur Zulassung zu der Prüfung für den höheren Staatsdienst in der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung,
6. zum Studium an den Forstakademien und zu der Zulassung zu den Prüfungen für den Königlichen Forstverwaltungsdienst(Zeugnis in der Mathematik unbedingt genügend),
.zum Eintritt in den höheren Post- und Telegraphendienst,
8. zur Aufnahme in das Akademische Institut für Kirchenmusik in Berlin,
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