VI. Mitteilungen an die Schüler und ihre Eltern.
1. Beginn des neuen Schuljahres, Aufnahmebedingungen, Schulgeld.
Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 1. Mai, morgens 8— für die Vorschule um 9— mit der Mitteilung des Stundenplans und der Prüfung der aufzunehmenden Schüler. Bei der Anmeldung sind vorzulegen: Geburts- und Impfzeugnis, ferner das Abgangszengnis der zuletzt besuchten Anstalt. Die zur Aufnahme in Sexta erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sind: Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrifr; eine leserliche und reinliche Hand- schrift; Fertigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben; Sicherheit in den vier Grundrechnungen mit gleichbenannten Zahlen.— Für die Aufnahme in die Vorschule ist das vollendete sechste Lebensjahr zu fordern. Von dieser Mindestforderung darf höchstens ein halbes Jahr nachgelassen werden, jedoch nur unter der Voraussetzung der ausdrücklich bezeugten körperlichen Kräftigkeit des aufzunehmenden Knaben.
Das Schulgeld beträgt für alle Klassen der Oberreal- wie der Vorschule 120 Mark, mit Ermälsigung auf zwei Drittel für den zweiten und auf die Hälfte für jeden folgenden Bruder. Für Auswärtige findet eine Erhöhung um 33% statt. Für jeden eintretenden Schüler ist ein Aufnahmegeld von 12 Mark zu entrichten. Die in die Vorschule eintretenden Schüler haben kein Aufnahmegeld zu Zzahlen).
2. Berechtigungen, welche mit den Zeugnissen der Oberrealschule verbunden sind.
a) Das Reifezeugnis berechtigt:
1. zum Studium des Rechts und der Staatswissenschaften und zur Zulassung zu den juristischen Prüfungen und den Prüfungen für den höheren Verwaltungsdienst (es bleibt den Abiturienten der Oberrealschulen bei eigener Verantwortung überlassen, sich die für ein gründliches Verständnis der Quellen des römischen Rechts erforderlichen sprachlichen und sachlichen Vorkenntnisse anderweit anzueignen),
2. zum Studium in der philosophischen Fakultät, zur Zulassung zu der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen und der Staatsprüfung für Nahrungsmittel- chemiker,
3. zum Studium an den Technischen Hochschulen, zur Zulassung zu den Diplom-— prüfungen, zu der Doktor-Ingenieurprüfung, zur Prüfung für den höheren Staats- dienst im Baufach, sowie zu den Prüfungen für die höheren Baubeamten des Schiffs- bau- und Schiffsmaschinenbaufaches der Kaiserl. Marine,
4. zum Studium an den Bergakademien und zur Zulassung zu der Prüfung für den höheren Staatsdienst in der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung,
5. zum Studium an den Forstakademien und zu der Zulassung zu den Prüfungen für den
Königlichen Forstverwaltungsdienst(Zeugnis in der Mathematik unbedingt genügend), zum Eintritt in den höheren Post- und Telegraphendienst,
zur Aufnahme in das Akademische Institut für Kirchenmusik in Berlin,
zum Eintritt in die Offizierslaufbahn in der Armee unter Erlals der Fähnrichsprüfung,
9. zur Marineoffizierslaufbahn unter Erlals der Seekadettenprüfung(für Oberrealschul- abiturienten Zeugnis„gut“ im Englischen und Französischen),
10. zum Studium der Tierarzneikunde.
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