Jahrgang 
1903
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schrift; Fertigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben; Sicherheit in den vier Grundrechnungen mit gleichbenannten Zahlen. Für die Aufnahme in die Vorschule ist das vollendete sechste Lebensjahr zu fordern. Von dieser Mindestforderung darf höchstens ein halbes Jahr nachgelassen werden, jedoch nur unter der Voraussetzung der ausdrücklich bezeugten körperlichen Kräftigkeit des aufzunehmenden Knaben.

Das Schulgeld beträgt von Ostern 1903 an für alle Klassen der Oberreal- wie der Vor- schule 120 Mark, mit Ermäſsigung auf zwei Drittel für den zweiten und auf die Hälfte für jeden folgenden Bruder. Für Auswärtige findet eine Erhöhung um 33% statt. Für jeden in die Oberrealschule eintretenden Schüler ist ein Aufnahmegeld von 12 Mark zu entrichten.

2. Berechtigungen, welche mit den Zeugnissen der Oberrealschule verbunden sind. a) Das Reifezeugnis perechtigt:

I zum Studium des Rechts und der Staatswissenschaften und zur Zulassung zu den juristischen Prüfungen und den Prüfungen für den höheren Verwaltungsdienst (es bleibt den Abiturienten der Oberrealschulen bei eigener Verantwortung überlassen, sich die für ein gründliches Verständnis der Quellen des römischen Rechts erforderlichen sprachlichen und sachlichen Vorkenntnisse anderweit anzueignen),

2. zum Studium in der philosophischen Fakultät, zur Zulassung zu der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen und der Staatsprüfung für Nahrungs- mittelchemiker,

3. zum Studium an den Technischen Hochschulen, zur Zulassung zu den Diplom- prüfungen, zu der Doktor-Ingenieurprüfung, zur Prüfung für den höheren Staatsdienst im Baufach, sowie zu den Prüfungen für die höheren Baubeamten des Schiffsbau- und Schiffsmaschinenbaufaches der Kaiserl. Marine,

4. zum Studium an den Bergakademien und zur Zulassung zu der Prüfung für den

höheren Staatsdienst in der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung,

. Zum Studium an den Forstakademien und zu der Zulassung zu den Prüfungen für

den Königlichen Forstverwaltungsdienst(Zeugnis in der Mathematik unbedingt

genügend),

zum Eintritt in den höheren Post- und Telegraphendienst,

zur Aufnahme in das Akademische Institut für Kirchenmusik in Berlin,

8. zum Eintritt in die Offizierslaufbahn in der Armee unter Erlafs der Fähnrichs-

prüfung,

9. zur Marineoffizierslaufbahn unter Erlafs der Seekadettenprüfung(für Oberreal-

schulabiturienten Zeugnisgut im Englischen und Französischen),

10. zum Studium der Tierarzneikunde.

P) Das Zeugnis der Reife für Oberprima berechtigt: zum Eintritt als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern, zum Eintritt als Zivilapplikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat, zum Eintritt als Aspirant für das Verwaltungssekretariat bei den Kaiserl. Werften, zum Eintritt in die Zahlmeister-Laufbahn bei der Marine(im Bedürfnisfalle genügt schon das Reifezeugnis für Prima).

c) Das Zeugnis der Reife für Unterprima berechtigt: 1. zur Zulassung zu der Landmesserprüfung, 2. zur Zulassung zu der Markscheiderprüfung,

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