II. Verfügungen der vorgesetzen Behörden.
1. Erlafs des Herrn Unterrichtsministers vom 31. März 1884(U. II 679), worin den Leitern der höheren Lehranstalten zur Pflicht gemacht wird, bei der Aufnahme von Schülern, welche von einer zur anderen Anstalt übergehen, ohne dals der Grund des UÜbergangs klar nachgewiesen wäre, mit der gröſsten Vorsicht zu Werke zu gehen.
2. Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums vom 25. April 1884(S. 1546), worin Dauer und Anfang der Schulferien für die höheren Lehranstalten des Regierungsbezirks Wiesbaden einheitlich festgesetzt wird.
3. Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums vom 29. April 1884(S. 1735) auf eine Eingabe hiesiger Einwohner, worin darum gebeten wird, daſs der Nach- mittagsunterricht ganz oder teilweise beseitigt werde. Dem Gesuch kann nicht willfahrt werden.
4. Benachrichtigung des Herrn Unterrichtsministers an das Königliche Provinzial-Schulkollegium vom 21. Juni 1884(U. II 6679), worin mitgeteilt wird, daſs der Herr Reichskanzler die Anerkennung der bisherigen Realschule zu Wiesbaden als einer im Sinne des§ 90 2a Th. I der Wehrordnung vom 23. September 1875 berechtigten(†) Ober- realschule durch Aufnahme in die Klasse A. Abt. c des demnächst zu veröffentlichenden Nach- tragsverzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten bekannt machen lassen werde, welche zur Ausstellung wissenschaftlicher Befähigungszeugnisse für den einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
5. Erlafs des Herrn Unterrichtsministers vom 14. Juli 1884 an das König- liche Provinzial-Schulkollegium(U. II, 2440), worin Verhaltungsmalsregeln angegeben werden, welche von den Leitern der öffentlichen Lehranstalten zur Verhütung der Ubertragung ansteckender Krankheiten durch die Schulen zu befolgen sind.
6. Verfügungen des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums vom 26. Juli, 22. Sept. und 25. Nov. bezw. 2. Dec. 1884(S. 3793, 4533, 5541), worin Herrn Direktor Professor Unverzagt in den beiden ersten Fällen ein vierwöchiger, in dem letzten ein sechsmonatiger Urlaub bewilligt und mit der Vertretung desselben in den Direktorialgeschäften der Erste Oberlehrer Schmitthenner beauftragt wird.
7. Verfügung des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums vom 11. 0 kt. 1884(S. 4921), worin es für unzulässig erklärt wird, einen Schüler probeweise in eine höhere Klasse zu versetzen, und bestimmt wird, daſs die Eltern oder Vormünder rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen sind, wenn es zweifelhaft erscheint, ob ein Schüler das Klassenziel in der vorgeschriebenen Zeit erreichen werde.
8. Circularverfügung des Herrn Unterrichtsministers vom 10. Nov. 1884 (U. II 2309), worin auf Grund des Gutachtens der Wissenschaftlichen Deputation fär das Medici- nalwesen vom 19. December 1883 und der Berichte der Provinzial-Schulkollegien hinsichtlich der Dauer der Erholungspausen zwischen den Lehrstunden festgesetzt wird, daſs dieselbe bei vier- stündigem Vormittags- und zweistündigem Nachmittagsunterricht im ganzen mindestens 40 und


