Jahrgang 
1909
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pflichtet, seinem Klassenlehrer alsbald Mitteilung zu machen, wenn er in einem Unter- richtsfach Privat- oder Nachhilfeunterricht nimmt.

2. Schulversäumnisse.

Da die Kontrolle des Schulbesuchs für die Eltern ebenso wichtig ist wie für die Schüler, so weisen wir erneut auf folgende Bestimmungen hin:

I. Außer in Krankheitsfällen darf kein Schüler die Schule versäumen, ohne vorher die Erlaubnis des Klassenlehrers oder, wenn sich die Abwesenheit auf mehr als einen Tag erstreckt, des Direktors eingeholt zu haben.

2. Urlaubsgesuche sind vom Vater oder dessen Stellvertreter mündlich oder schrift- lich vorzubringen.

3. Muß ein Schüler wegen Krankheit die Schule versäumen, so ist die Ursache der Versäumnis alsbald, spätestens aber am zweiten Tage dem Klassenlehrer anzuzeigen. Bei seinem Wiedereintritt in die Klasse hat der Schüler eine schriftliche Entschuldigung des Vaters mitzubringen, aus der Grund und Dauer der Versäumnis(Datum]) klar ersicht- lich sind.

4. Bei ansteckenden Krankheiten Masern, Röteln, Scharlach, Diphtherie, Typhus u. a. muß der betreffende Schüler, einerlei ob er selbst oder eine seinem Hausstand angehörende Person erkrankt ist, sofort vom Schulbesuch ausgeschlossen werden; seine Zulassung zum Unterricht kann erst wieder erfolgen, wenn ein ärztliches Zeugnis die Ansteckungsgefahr als beseitigt erklärt.

3. Die häusliche Lektüre.

In dem schweren Kampfe, den die Schule gegen die sich überall der unerfahrenen Jugend aufdringende Schundlektüre führt, ist sie so gut wie machtlos, wenn sie nicht von den Eltern aufs kräftigste unterstützt wird. Unablässige Aufklärung über die Wert- losigkeit jener Sensationslektüre, vor allem aber möglichst ausgiebige Darbietung einer gesunden, nicht bloß belehrenden, sondern auch unterhaltenden Lektüre, das sind die einzigen Waffen, die in diesem harten Kampfe allmählich zum Ziele führen können, und Schule und Elternhaus müssen hierin unbedingt zusammenstehen. Die Schule wird sich bemühen, im Rahmen der ihr gewährten Mittel die Schülerbücherei so auszugestalten, daß sie dem berechtigten Lesebedürfnis ihrer Schüler nach jeder Richtung hin entgegen- kommen kann; das Elternhaus aber muß durch strenge UÜberwachung der häuslichen Lektüre der Jugend und ebenfalls durch vernünftige Befriedigung ihres Lesedrangs mithelfen.

4. Unterbringung auswärtiger Schüler.

Eine nicht geringe Anzahl unserer Schüler, in den Oberklassen sogar die meisten, müssen des Schulbesuchs wegen leider das Elternhaus während der Schulzeit ganz oder wenigstens tagsüber entbehren. Unter diesen Umständen ist die Aufgabe der Schule außerordentlich erschwert, und alle Beteiligten, Eltern, Schüler und Schule, müssen das größte Gewicht auf einen möglichst vollwertigen Ersatz des Elternhauses und seines erziehlichen Einflusses legen. Wir richten deshalb an die Eltern auswärtiger Schüler, die neu in die Anstalt eintreten, die dringende Bitte, sich vor der Entscheidung über die Unterbringung ihres Sohnes mit uns in Verbindung zu setzen; und ebenso muß die Schule nachdrücklich daran festhalten, daß ein von einem Schüler oder seinen Eltern beabsichtigter Wohnungswechsel vorher dem Direktor angezeigt und von diesem ge- nehmigt wird.