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6. zum Studium der Zahnheilkunde und zur Zulassung zur zahnärztlichen Prüfung.(Er-
gänzungsprüfung in Latein für Prima eines Realgymnasiums);
7. zum Eintritt als Apothekerlehrling und Zulassung zur Prüfung als Apotheker.(Er-
gänzungsprüfung in Latein für OII eines Realgymnasiums). e) Das Zeugnis für Oberprima berechtigt:
1. zum Eintritt als Supernumerar bei der Verwaltung der indirekten Steuern;
2. zum Eintritt als Zivil-Applikant für das Marine-Intendantur-Sekretariat;
3. zum Eintritt als Aspirant für das Verwaltungs-Sekretariat bei den Kaiserlichen
Werften; 4. zum Eintritt in die Zahlmeisterlaufbahn bei der Marine.(Im Bedürfnisfalle genügt schon das Zeugnis für Prima). f) Das Reifezeugnis berechtigt:
1. zum Studium des Rechts und der Staatswissenschaften und zur Zulassung zu den
juristischen Prüfungen und den Prüfungen für den höheren Verwaltungsdienst;
2. zum Studium der Medizin und zur Zulassung zu der medizinischen Staatsprüfung;
3. zum Studium in der philosophischen Fakultät und zur Zulassung zu den Prüfungen
für das Lehramt an höheren Schulen und zur Prüfung für Nahrungsmittel-Chemiker;
4. zum Studium an Technischen Hochschulen(Hochbau, Wasser- und Straßen- sowie Eisenbahnbau, Maschinenbau, Schiffbau, Elektrotechnik, Chemie u. a.) und zur Zulassung zu den entsprechenden Prüfungen; zum Studium des Bergfaches und zur Zulassung zur Diplomprüfung für Berg-, Metall-, Hlütten- und Eisenhütten-Ingenieure;
6. zum Studium des Forstfaches und zur Zulassung zur Prüfung für den höheren Staats- dienst(Mathematik unbedingt genügend);
7. zur Zulassung zur Landwirtschaftslehrerprüfung,;
8. zum Studium der Tierarzneikunde und zur Zulassung zur Prüfung als Tierarzt;
9. zum Eintritt in den höheren Post- und Telegraphendienst;
10. zum Eintritt in die Offizierlaufbahn im Heere unter Erlaß der Fähnrichsprüfung;
11. zum Eintritt in die Marine-Offizierlaufbahn unter Erlaß der Seekadettenprüfung (Englisch und Französisch gut);
12. zur Aufnahme in das Akademische Institut für Kirchenmusik in Berlin.
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VII. Unterstützungen und Stiftungen.
I. Erlaß oder Ermäßigung des Schulgeldes wurde auch im vergangenen Jahre einer Anzahl würdiger und bedürftiger Schüler gewährt.
2. Die im Sommer 1907 gegründete Schülerkasse hat im abgelaufenen Jahre recht erfreuliche Zuwendungen erhalten, sodaß sie nicht nur die Kosten der Sedanfeier (20,15 ℳ) und, der Weihnachtsfeier(46,20 ℳ) bestreiten, sondern auch in einzelnen Fällen würdige Schüler bei notwendigen Anschaffungen für Schulzwecke unterstützen konnte. Trotz dieser Ausgaben wuchs der Kassenbestand von 64,55 ℳ auf 1390,61 ℳ Zu verdanken ist dieses erfreuliche Wachstum außer zahlreichen kleineren Spenden ins—- besondere den Zuwendungen seitens einiger Eltern und Mitglieder des Lehrerkollegiums. Ihnen sowie all den anderen gütigen Gebern, die in werktätigem Verständnis für die Bedeutung dieser guten Sache sie so reichlich haben fördern helfen, gebührt unser herz- lichster Dank.
3. Aber noch in anderer Weise können Schüler und Eltern die Zwecke der Schule fördern. Diejenigen Schüler, die durch Versetzung in eine höhere Klasse oder durch
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