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Der Konfirmandenunterricht wird am besten in die Obertertia gelegt, weil nur in dieser Klasse der Unterrichtsplan auf ihn berechnet ist und keine sonstigen Versäumnisse entstehen.
Zahlreich sind die Veranstaltungen, an denen aufserhalb des Schulbetriebs die Schüler der Aunstalt sich beteiligen. So gut und nützlich jede einzelne sein mag, so ist doch vor über- mälsiger Betätigung in einem oder gar in mehreren der bestehenden Vereine, durch die der Hauptzweck des Schulbesuchs in den Hintergrund treten kann, zu warnen. In der Regel darf ein Schüler nur einem Verein angehören. Ausnahmen bedürfen der besonderen Genehmigung des Direktors.
Ernstlich gewarnt wird vor dem Mifsbrauch der den Primanern zugestandenen Erlaubnis des Wirtshausbesuchs. Jede Beteiligung an Verbindungen wird. wie besonders hervorgehoben sei, mindestens mit der Androhung der Verweisung, meist aber mit der Verweisung selbst bestraft. Von dieser Bestimmung würde nötigenfalls mit aller Strenge Gebrauch gemacht werden, um das Körper und Geist schädigende. geist- und nutzlose und törichte Nachäffen studentischer Gebräuche und Formen zu bekämpfen.
Es wird auch an dieser Stelle betont, dafs, wenn ein Schüler Tanzunterricht nehmen soll, eine vorhergehende Besprechung der Eltern mit dem Direktor dringend wünschenswert erscheint; eine Unterlassung dieser Besprechung eder Nichtbeachtung der Warnung rächt sich fast all- jährlich durch Zurückbleiben des einen oder andern Schülers in bitterster Weise. Namentlich aber bitten wir die Eltern, im Interesse ihrer Söhne von Anfang Februar ab spätestens vom Tanzunterrichte abzusehen. Die Verantwortung für die ungünstigen Folgen der an Zahl und Inhalt das gesunde Mals überschreitenden gesellschaftlichen Veranstaltungen für die Schüler lehnt die Schule durchaus ab.
Auf Grund des Erlasses des Herrn Ministers der geistlichen und UInterrichtsangelegenheiten vom 8. März d. Js. wird der Besuch der Kinematographentheater durch die Schüler der Anstalt denselben Beschränkungen unterworfen, denen nach§ 13 der Schulordnung der Besuch der Theater unterliegt. Die einheimischen Schüler dürfen also die Kinematographentheater nur mit Erlaubnis ihrer Eltern, die auswartigen Schüler nur mit vorheriger Erlaubnis ihrer Klassenleiter besuchen.
Gleichzeitig wird den Eltern dringend ans Herz gelegt, in der Erteilung der Erlaubnis recht sparsam und vorsichtig zu sein, da durch viele dieser Lichtbildbühnen unpassende und grauenvolle Szenen vorgeführt werden, die die Sinne erregen, die Phantasie ungünstig beeipflussen und die Freude an ruhiger Betrachtung guter künstlerischer Darstellung verloren gehen lassen.
Zuletzt werden die Eltern ersucht, beim Herannahen oder Schlusse der Ferien nicht ohne Not durch Urlaubsgesuche jeder Art den regelmälsigen Gang des Unterrichts für ihre Söhne sowohl als auch für die Schule stören zu wollen; schwächere Schüler können das Versäumte nur sehr schlecht nachholen. Urlaub kann nur gexwährt werden, wenn ein ärztliches Zeugnis dies unbedingt fordert.


