Jahrgang 
1910
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11./12. 09. S. 15342.

27./12. 09. S. 15421.

15./2. 10.

S. 973.

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Das Kgl. Prov.-Schulkollegium erinnert an einen Ministerial-Erlaſs, wonach Schulgeld-Ermälſsigungen oder Befreiungen nur wirklich tüch- tigen Schülern der weniger bemittelten Klassen zuteil werden dürfen.

(Daher sind Schüler mit tadelnswertem Betragen, mit der Note 3 in Fleils und Aufmerksambkeit, endlich mit mangelhaften oder doch nur schwach genügenden Leistungen von der Schulgeldbefreiung ausge- schlossen. Anm. der Direktion.)

Die Kgl. Behörde teilt einen Erlals des Herrn Kriegsministers mit, wonach die Kommandobehörden angewiesen sind, Schülern, so weit es angängig ist, die Teilnahme als Zuschauer bei Paraden, Manövern oder interessanten Uebungen zu gestatten, desgl. ihnen gute Plätze zuzuweisen, auch ihnen nach Möglichkeit militärische Exerzier- und Turnplätze, Exerzier- und Turnhallen auf Antrag der Schule unent- geltlich zu überlassen. Endlich wird darauf hingewiesen, dals das Er- scheinen von Offizieren oder auch Unteroffizieren bei turnerischen Spielen und Wettkämpfen unserer Schüler, sowie bei vaterländischen Festen der Schule anregend und ermunternd auf die Jugend wirken dürfte.

Die Vorschrift über die Ergänzung der Offiziere des Friedensstandes vom 18. März 1905 hat fortan unter Ziffer I. 8 c) folgenden Wortlaut: Der wissenschaftliche Bildungsgrad I. b ist nachzuweisen:

c) durch Ablegung der Fähnrichsprüfung. Von dieser können solche junge Leute, welche die Prima einer Vollanstalt wenigstens ein Jahr lang besucht haben, auf Antrag des Truppenteils durch den Vorsitzenden der Ober-Militär-Prüfungskommission befreit werden. wenn ihre Schulzeugnisse genügen.