Jahrgang 
1908
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Ferienordnung für die höheren Schulen der Stadt Wiesbaden. (Verfügung vom 21. April 1902, S. 3471.)

1) Osterferien: Vom Palmsonntage bis zum Montage nach dem weilsen Sonntage ein- schlieſslich.

2) Pfingstferien: Vom Sonnabend(inkl.) vor Pfingsten pis zum Montage nach Trinitatis einschlielslich.

3) Sommerferien: 4 Wochen vom Sonnabend(inkl.) vor dem 3. Sonntage im Juli ab und

aulserdem der auf diese Zeit folgende Montag.

4) Michaelisferien: 1 ½ Wochen vom Sonntage nach der Michaeliswoche ab; der auf diese

Ferien folgende Donnerstag ist zur Aufnahmeprüfung zu verwenden.

5) Weihnachtsferien: 14 Tage vom 23. Dezember mittags ab.

Der Unterricht beginnt von Ostern bis halben November um 8 Uhr, vom halben November

bis zum halben Februar um 8 ½ Uhr und von da bis Ostern um 8 Uhr.(Verfügung vom 10./3. 1906, S. 2058.)

Ubersicht über die Berechtigungen des Realgymnasiums.

I. Das Reifezeugnis berechtigt

1.

d

0

zum Studium des Rechts und der Staatswissenschaften und zur Zulassung zu den juristischen Prüfungen und den Prüfungen für den höheren Verwaltungsdienst,

zum Studium in der philosophischen Fakultät, zur Zulassung zu der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen und der Staatsprüfung für Nahrungsmittel-Chemiker,

zum Studium an den Technischen Hochschulen, zur Zulassung zu den Diplomprüfungen, zu der Doktor-Ingenieurprüfung, zur Prüfung für den Staatsdienst im Baufach, sowie zu den Prüfungen für die höheren Baubeamten des Schiffsbau- und Schiffsmaschinenbaufaches der Kaiserlichen Marine,

zum Studium an den Bergakademien und zur Zulassung zu der Prüfung für den höheren Staatsdienst in der Berg-, Hütten- und Salinenverwaltung,

zum Studium an den Forstakademien und zur Zulassung zu den Prüfungen für den Königlichen Forst-Verwaltungsdienst(Zeugnis in der Mathematik unbedingt genügend),

zum Eintritt in den höheren Post- und Telegraphendienst,

zur Aufnahme in das Akademische Institut für Kirchenmusik in Berlin,

zum Eintritt in die Offizierlaufbahn in der Armee unter Erlaſs der Fähnrichs-Prüfung,

zum Eintritt in die Marine-Offizierlaufbahn unter Erlals der Seekadettenprüfung,

zum Studium der Tierarzneikunde,

zum Studium der Medizin, zur Aufnahme in die Kaiser-Wilhelm-Akademie und zur Zulassung zu der medizinischen Staatsprüfung,

zur Zulassung zu der Prüfung für das Lehramt für Landwirtschaft an Landwirtschafts- schulen.