Jahrgang 
1908
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ständen erhebliche Zeitersparnisse sichern, wenn sie unter Beifügung des Schulsiegels den Vermerk tragen, dals es selbständige Arbeiten sind.

Weitere Verfügungen laden zum Besuche von Ferienkursen jeder Art, z. B. für Turnen und Turnspiele, Hygiene. Neuere Sprachen. Naturwissenschaften, Archäologie, Staatswissenschaften u. a. ein.

Bestimmungen über die Versetzungen der Schüler an den höheren Lehranstalten. (Ministerial-Erlaſs vom 25. Oktober 1901.)

§ 1

8. Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres.

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Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf.

8 2 8 3 In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B.

Grammatik und Lektüre, sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden; zum Schlusse mufs aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zusammengefalst werden.

§ 4.

Im allgemeinen ist die ZensurGenügend in den verbindlichen wissenschaftlichen Unterrichtsgegenständen der Klasse als erforderlich für die Versetzung anzusehen.

Über mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den ver- bindlichen nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht genommen werden kann, gewährleistet, und wenn angenommen werden darf, dals der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das PrädikatUngenügend erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestensGut in einem anderen Fache ausgleicht.

Als Hauptfächer sind anzusehen:

a. für das Gymnasium: Deutsch., Lateinisch, Griechisch und Mathematik(Rechnen).

b. für das Realgymnasium: Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch und Mathematik.

c. für die Real- und Oberrealschule: Deutsch, Französisch, Englisch., Mathematik und in den oberen Klassen Naturwissenschaften.