Jahrgang 
1908
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27.6. 1907 P.

12./7. 1907 P.

18./1 1. 1907 p.

28./11. 1907 b.

16./12. 1907 p.

17./12. 1907 p.

14./2. 1908 P.

24./7. 1907 p.

II.

S. OC.

S. G.

S. G.

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Verfügungen der vorgesetzten Behörde.

0. bestimmt, dals der Konfirmations-Unterricht nicht schon am 1. Septbr.

beginnen solle, wie das Kgl. Konsistorium beantragt hatte, sondern wie bisher erst nach den Michaelis-Ferien.

ö. ordnet an, daſs eine Vormundschaft seitens eines Oberlehrers nur mit

Erlaubnis des Kgl. Prov. Schulkollegiums übernommen werden darf.-

. übermittelt der Anstalt den Ministerial-Erlaſs vom 9. Juli 1907 betr.

Anweisung zur Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule, wodurch die Vorsteher der Schulen zu einer ge- steigerten Mitwirkung in dieser Angelegenheit veranlaſst werden. Besonderes Gewicht wird auf die äulserste Sauberkeit in allen Schul- räumen und auf dem Schulhofe gelegt: die nicht unerheblichen Mehr- kosten für die täglichen Reinigungen sind in den nächsten Etat einzusetzen.

erinnert daran, dals neue Auflagen von Schulbüchern mit starken Anderungen der neuen Genehmigung der Behörde pedürfen.

erläutert gemäſs Minist.-Erlaſs vom 15. November 12979 den§ 5 der Versetzungsordnung dahin, daſs ein Schüler, der mit mangelhaften Leistungen in einem Hauptfache versetzt worden ist. im nächsten Jahre bei weiterer mangelhaften Leistung in demselben Fache, soweit nicht andere Gründe dagegen sprechen, doch wieder versetzt werden darf. falls er sich nur ernstlich bemüht hat, die Lücken auszufüllen.

. gestattet auf Anweisung des Herrn Ministers, dals die alljährliche

Baurevision bei staatlichen Gebäusen auch von Bauunterbeamten aus- geführt werden darf.,

weist die Lehrerkollegien entsprechend dem Minist.-Erl. vom 13./12.

Nr. 8271 an, beim Übergang eines Schülers von einer Schulart an eine andere möglichst Rücksicht walten zu lassen und Minderleistungen in einem Fache bei Mehrleistung in einem anderen nach Möglichkeit milde zu beurteilen. Dementsprechend kann fortan ein Schüler von einem Gymnasium mit wahlfreiem Griechisch ohne Prüfung in die O II eines Realgymnasiums aufgenommen werden, falls ihm nur in dem Abgangszeugnis bescheinigt wird. daſs or die Reife für die O II eines Realgymnasiums besitzt.

macht gemäſs Minist.-Erl. vom 6.,2. 08 T. 24122 UII darauf auf- merksam, daſs gute Schülerzeichnungen aus den beiden oberen Klassen auf Technischen Hochschulen Anrechnung finden und unter Um-

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