19
§ 9.
Solche Schüler, welche ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, die Schule ver- lassen haben, dürfen vor Ablauf eines Semesters in eine höhere Klasse nicht aufgenommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis ausspricht. Bei der Aufnahmeprüfung ist als- dann nicht nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klasse, sondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Pensum derselben malſsgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei derselben Anstalt, welche der Schüler verlassen hatte, so ist vor der Aufnahmeprüfung unter Darlegung der besonderen Verhältnisse die Genehmigung des Provinzial-Schulkollegiums ein- zuholen.
§ 10.
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Mit demselben Tage verlieren alle Anordnungen, nach welchen bis dahin bei der Versetzung in den verschiedenen Provinzen zu verfahren war, ihre Geltung.
Berlin, den 25. Oktober 1901.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.
Studt.
Ferienordnung für die höheren Schulen der Stadt Wiesbaden. (Verfügung vom 21. April 1902, S. 3471.)
1) Osterferien: Vom Palmsonntage bis zum Montage nach dem weilſsen Sonntage ein- schlieſslich.
2) Pfingstferien: Vom Sonnabend(incl.) vor Pfingsten bis zum Montage nach Trinitatis einschlieſslich.
3) Sommerferien: 4 Wochen vom Sonnabend(incl.) vor dem 3. Sonntage im Juli ab und
auſserdem der auf diese Zeit folgende Montag.
4) Michaelisferien: 1 ½ Wochen vom Sonntage nach der Michaeliswoche ab; der auf diese Ferien folgende Donnerstag ist zur Aufnahmeprüfung zu verwenden.
5) Weihnachtsferien: 14 Tage vom 23. Dezember mittags ab. Der Unterricht beginnt von Ostern bis halben November um 8 Uhr, vom halben November
bis zum halben Februar um 8 ½ Uhr und von da bis Ostern um 8 Uhr.(Verfügung vom 10./3. 1906, S. 2058.)


