Jahrgang 
1904
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Zestimmungen über die Versetzungen der Schüler an den höheren Lehranstalten. (Ministerial-Erlaſs vom 25. Oktober 1901.)

8 J. Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Ur⸗ teile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres.

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Dem Direktor pleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen pildet bei der Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifel- losen Fällen abgesehen werden darf.

8 3.

In den Zeugnissen ist es zulässig,wischen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B. Grammatik und Lektüre, sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden; gzum Schlusse mufs aber das Urteil für jedes pach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut,

3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zusammengefasst werden.

§ 4.

Im allgemeinen ist die CensurGenügend in den verbindlichen wissenschaftlichen Unter- richtsgegenständen der Klasse als erforderlich für die Versetzung anzuschen.

Über mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggeschen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbind- lichen nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht genommen werden kann, gewährleistet, und wenn angenommen werden darf, dals der Schüler auf der nächst- folgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das PrädikatUngenügend erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestensGut in einem anderen Fache ausgleicht.

Als Hauptfächer sind anzusehen:

a. für das Gymnasium: Deutsch, Lateinisch, Griechisch und Mathematik(Rechnen). p. für das Realgymnasium: Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch und Mathematik. c. für die Real- und Oberrealschule: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und in den oberen Klassen Natur- wissenschaften. § 5. Unzulässig ist es, Schüler unter der Bedingung zu versetzen, dass sie am Anfange des

neuen Schuljahres eine Nachprüfung bestehen. Dagegen ist es statthaft bei Schülern, die ver- setzt werden, obwohl ihre Leistungen in einzelnen Fächern zu wünschen übrig lielsen, in das