21./3. 1903 P. S.
16,5. 1903 p. S.
9./10. 1903 pP. S.
21,11. 1903 P. S.
29./11. 1903 P. S.
24./12. 1903 P. S.
7,/1. 1904 P. 8.
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II. Verfügungen der vorgesetzten Behörde.
C.
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C.
übersendet einen Ministerialerlafs, wonach bei Schülerfahrten auch Schnellzüge benutzt werden dürfen, jedoch nur, wenn dadurch keine Un-— zuträglichkeiten entstehen.
macht bekannt, dafs gemäls Ministerialerlals vom 25. Jan. 1903§ 3 die
Zulassung zum Königlichen Forstverwaltungsdienst nur denjenigen ge-
stattet werden kann, welche
1) das Zeugnis von einem deutschen Gymnasium, Realgymnasium oder einer preufsischen(resp. einer dieser gleichstehenden deutschen) Ober- realschule mit einem unbedingt genügenden Urteil in der Mathematik erhalten, und
2) das 22. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
bestimmt gemäls Ministerialerlals vom 23./9. 1903, dafs postnumerando
fällige Zahlungen allgemein bereits am vorletzten oder drittletzten Tage
des Monats zu zahlen sind, falls der letzte resp. auch der vorletzte Tag
ein Sonn- oder Festtag ist.
erinnert daran, dafs ein Schüler, der in Obersekunda sitzen geblieben
und dann ausgetreten ist, frühestens erst am Schlusse des nächsten Se-
mesters zur Prüfung für Unterprima zugelassen werden kann. Meldet
sich der Schüler bei derselben Anstalt, bei der er sitzen geblieben ist,
so ist zur Prüfung aufserdem noch die Erlaubnis des Kgl. Provinzial-
Schulkollegiums erforderlich.
setzt fest, dals fortan zur Feier des Sedantages eine Schulfeier mit ge-
eigneter Ansprache stattfinden soll; der übrige Tag ist freizugeben.
. trifft neue Bestimmung über die Erhebung des Schulgeldes und ordnet
unter Nr. 6 an, dals, wenn 14 Tage nach dem Hebetermin das Schulgeld nicht entrichtet ist, eihe Mahnung eintreten soll, in der darauf hin- gewiesen wird, dafs bei Nichtzahlung innerhalb 14 Tagen die Beitreibung des Schulgeldes auf dem Wege des Verwaltungszwangsverfahrens erfolgen wird.
weist auf die Ausführungsbestimmungen des Herrn Ministers der öffent- lichen Arbeiten vom 10./2. 1903(Centralblatt Seite 409) hin, wonach fortan die Vorprüfung und die erste Hauptprüfung für den Staatsdienst im Baufach durch die Diplomprüfung an der Technischen Hochschule ersetzt wird.
Weitere Verfügungen laden zum Besuche von Ferienkursen ein, Zz. B. für die neueren Sprachen in Göttingen und Frankfurt a. M., für Natur- wissenschaften in Göttingen und Berlin, für Turnen in Berlin und Bonn, für Archäologie in Berlin, Bonn und Trier u. s. w.


