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Bestimmungen über die Versetzungen der Schüler an den höheren Lehranstalten. (Ministerial-Erlals vom 25. Oktober 1901.) § 1.
Die Unterlagen für die Versetznng bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen
Urteile und Zeugnisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres. § 2.
Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergänzung der Unter- lagen bildet bei der Versetzung uach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf.
In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B. Grammatik und Lektüre, sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen) zu unterscheiden; zum Schlusse muſs aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend, zusammengefalst werden.
§. 4.
Im allgemeinen ist die Censur„Genügend“ in den verbindlichen wissenschaftlichen Unter- richtsgegenständen der Klasse als erforderlich für die Versetzung anzusahen.
Uber mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann himweggesehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbind- lichen nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfächern entsprechende Rücksicht genommen werden kann, gewährleistet, und wenn angenommen werden darf, dals der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das Prädikat„Ungenügend“ erhalten hat und diesen Ausfall nicht durch mindestens„Gut“ in einem anderen Hauptfache ausgleicht.
Als Hauptfächer sind anzusehen:
a. für das Gymnasium: Deutsch, Lateinisch, Griechisch und Mathematik(Rechnen).
b. für das Realgymnasium: Deutsch, Lateinisch, Französisch, Englisch und Mathematik.
c. für die Real- und Oberrealschule: Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik und in den oberen Klassen Natur- wissenschaften.
Unzulässig ist es, Schüler unter der Bedingung zu versetzen, dass sie am Anfange des neuen Schuljahres eine Nachprüfung bestehen. Dagegen ist es statthaft bei Schülern, die ver- setzt werden, obwohl ihre Leistungen in einzelnen Fächern zu wünschen übrig lielsen, in das
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