Jahrgang 
1900
Einzelbild herunterladen

16

II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.

11./4. 99. P. S. C. ordnet an, dass der Unterricht im kommenden Sommer versuchsweise mög- lichst auf die Morgenstunden von 7 12 verlegt und der Nachmittags- unterricht nach Kräften eingeschränkt werden soll; desgl. durch Verfügung vom 6./9 1899 auch für das Wintersemester.

19./4. 99. P. S. C. übermittelt der Anstalt 3 Bilder aus der Königlichen Melsbildanstalt zu

1 Berlin, desgl. am 16./5. 1899 ein Exemplar der BrochüreDie deutsche Marine von Oberl. v. Lilienkron, desgl. am 5./1. 1900 dasHohenzollern- jahrbuch für 1898.

8./5. 99. P. S. C. teilt einen Ministerialerlafs mit, der die Reisekosten und Tagegelder bei Kommissorien von Kandidaten d. h. S. regelt; vergl. auch Verfügung vom 7./8. 1899.

18./5. 99. P. S. C. bestimmt, daſs, wenn Schüler voraussichtlich auch im zweiten Jahre nicht versetzt werden und die Anstalt nicht länger besuchen können, die Eltern rechtzeitig benachrichtigt, event. wiederholt daran erinnert werden sollen.

25./5. 99. P. S. C. setzt eine einheitliche Bezeichnung der Zeugnisprädikate für die ganze Provinz fest; darnach gelten für das Betragen nur die Noten: Gut, Be- friedigend, Nicht ohne Tadel, Tadelnswert; und für die Leistungen: Sehr gut, Gut, Genügend, Mangelhaft und Ungenügend, ohne jede Einschränkung oder Zwischennoten.

11./7. 99. P. S. C. trifft Verfügung äber Aufnahmegebühren und Schulgeld für Söhne von ver- setzten Beamten und Militärpersonen; die Aufnahmegebühren fallen fort, und das Schulgeld wird nur entsprechend der übrigen Zeit des Quartals bezahlt.

11./S. 99. P. S. C. gestattet der Direktion, jüngere Schüler auf Wunsch der Eltern von dem vorgeschriebenen Jugendgottesdienste zu dispensieren.

16./8. 99. P. S. B. giebt Nachricht von einem Ministerialerlals, der für die Zukunft eine be- sondere Oberaufsicht über den Zeichenunterricht in der ganzen Monarchie festsetzt.

16./2. 1900. P. S. C. macht qarauf aufmerksam, daſs laut Ministerialerlals die Hochschule zu Freiburg i./Schweiz nicht zu denjenigen Universitäten gehört, deren Besuch

diesseitigen Studierenden ganz oder teilweise angerechnet wird.

Weitere Verfügungen laden zum Besuche von Ferienkursen ein, z. B. für Jugendspiele in Frankfurt a./M., für fremde Sprachen in Göttingen, für Archäologie in Berlin, für Naturwissenschaften in Göttingen, für das Turnen in Bonn.