Vom Verfasser: F. Thudichum, Gesch. d. Geschlechtes Thudichum I, 1716— 1848, Tübingen 1893.— Hoch- huth, Elemente der Volkswirthschaftslehre und Bürgerkunde, Berlin 1894.
Von Herrn Gymnasial Direktor Prof. Dr. Fischer: Cuno, Vorgesch. Roms II, Die Etrusker, Graudenz 1888. Von Herrn Buchhändler Heuss, hier: Simrock, Heliand, 3. Aufl., Berlin, 1882.— Hermann Schmidt, Ges. Schriften, 2. Aufl., 23 Bd., Leipzig 1872 u. 1873.
Unterstützungsbibliothek: Für diese wurden Bücher geschenkt von Herrn Direktor Dr. Fischer, dem Abiturient Schröder, den Schülern Flindt, Umber u. Forst. Die Verlagsbuchhandlungen schenkten die eingeführten Bücher ihres Verlags in mehreren Exemplaren, und zwar Peubner, Leipzig, Ostermann's Uebungsbuch für VI, V u. IV in je 4, Grote, Berlin, Hopf u. Paulsiek Lesebuch für VI. V, IV iy je 3, Mittler& Sohn, Berlin, Hopf u. Paulsiek Lesebuch für III in 3, Hofman n, Gera, Völker's bibl. Lesebuch in 5 Exemplaren.
Für den naturgeschichtlichen Apparat: Von dem Quartaner Schelle nberg ein Rochenei.
Allen Geschenkgebern wird hierdurch der gebührende Dank abgestattet.
VI. Mitteilungen
an die Schüler und an deren Eltern.
Das neue Schuljahr beginnt Montag den 22. April morgens 7 ½ Uhr mit der Aufnahme- prüfung der neu zugehenden Schüler; der Unterricht beginnt Dienstag den 23. April 7 Uhr früh mit Schulandacht und Verlesung der Schulgesetze.
Von den Lehrbüchern haben sich die neueintretenden Schüler die neuesten Ausgaben an- zuschaffen; die Lehrbücher der früheren Klassen, besonders die Lesebücher, sind aufzu- bewahre
Ahmeldangen müssen stets vor Beginn des neuen Quartals erfolgen, widrigen- falls auch für dieses das Schulgeld zu entrichten ist; dies beträgt 120 M. für dn Jahr.
Sehulgeldermäfsigungen können nur auf Grund der Würdigkeit der Schüler und
Bedürftigkeit der Eltern und zwar höchstens für ein Schuljahr— Minist.-Prl. v. 23/11 1857— vom Direktor gewährt werden. Alle Gesuche müssen schriftlich bis zum Beginn des Schuljahrs eingereicht werden.
Auf Anordnung des Herrn Ministers wird der nachfolgende Auszug den Eltern hierdurch
zur Kenntnis gebracht.
Auszug aus dem Cirkular-Erlasse vom 29. Mai 1880.
Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind, über PTeilnehmer an Verbindu ngen zu verhängen, treffen in gleicher oder gröſserer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, dals dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie bisher öfters geschehen ist, Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann derdsriſen eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.


