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II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
Kassel, den 13. April 1889. Verfügung des Kgl. Provinzial-Schulkollegiums, zufolge deren in Zukunft Mitteilungen über Ergebnisse der schriftlichen Reifeprüfungen unterbleiben und, sofern sie sich einmal als notwendig herausstellen sollten, bis zum Eintritt in die mündliche Prüfung dem Leiter der Anstalt, von da ab dem Kgl. Prüfungskommissar vorzubehalten sind.
Kassel, den 7. Mai. Verfügung des Kgl. Provinzial- Schulkollegiums, welche Bemer- kungen zu den von Seiten der höheren Lehranstalten eingereichten Lehrplänen für die Geschichte und zwar über die Verteilung des Unterrichts auf die einzelnen Klassen, sowie über die Behand- lung des Lehrstoffs enthält. Hervorzuheben ist daraus eine klare Disposition des Stoffes, die feste Aneignung eines bestimmten Kanons der Geschichtszahlen, sowie durch Zwischenfrage, welche das Verständnis der Schüler kontrollieren sollen, unterbrochener Vortrag des Lehrers mit Rücksicht auf den von der Anstalt eingeführten Leitfaden, regelmäſsige Benutzung der Wand- karte und gelegentliche Vormerkung geeigneter Veranschaulichungsmittel, Verknüpfung des Unter- richts mit den übrigen Unterrichtsstosen, und rechtzeitige planmäſsige Wiederholungen besonders der geforderten Geschichtszahlen.
Kassel, den 27. Juni. Mitteilung eines Ministerialerlasses vom 5. Juni 1889, die Form für die Zeugnisse fiber die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst betreffend.
Kassel, den 29. Juni. Verfügung des Kgl. Provinzial-Schulkollegiums auf Grund ministeriellen Prlaens welche die Fürsorge für gehörige Lüftung der Klassenräume mit Rück- sicht auf die ungewöhnliche damals herrschende Hitze dem Leiter der Anstalt dringend empfiehlt.
Kassel, den 1. Juli. Verfügung des Kgl. Provinzial- Schulkollegiums, welche ein ver- ständiges Mafshalten in Verhängung von Carcerstrafen vorschreibt.
Kassel, den 8. August. Das Kgl. Provinzial-Schulkollegium empfiehlt das Werk von Raydt in Ratzeburg:„Ein gesunder Geist in einem gesunden Körper“.
Kassel, den 14. November. Mitteilung eines Ministerialerlasses, nach welcher pei auf Anordnung der vorgesetzten Dienstbehörde versetzten Beamten und Militärs, welche ihre Söhne von der höheren Lehranstalt des bisherigen Wohnortes an eine solche des neuen Wohnortes übersiedeln lassen, das Schulgeld an den betreffenden staatlichen höheren Lehranstalten nur nach Verhältnis der Zeit, in welcher die Knaben die Schule besucht haben, nicht aber für das ganze Vierteljahr zu erheben ist.
Kassel, den 8. Januar 1890. Die vorgesetzte Behörde spricht ihre Bedenken darüber aus, dals junge Leute, nachdem sie bereits in das akademische Leben eingetreten waren, als Gymnasiasten bezw. Hospitanten des Gymnasiums aufgenommen worden sind, und erklärt solche, die einer Lebensstellung angehört haben, welche über die notwendig enge Zucht der Schule hinausversetzt, zum Klassenbesuch in höheren Lehranstalten im allgemeinen nicht mehr als geeignet. Ausnahmen dürfen nur unter vorgängiger ausdrücklicher Gutheifsung der Behörde stattfinden.— Zum Eintritte in höhere Schulen an Universitätsstädten sind junge Leute, die bereits Studenten gewesen sind, überhaupt nicht zuzulassen.


