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nehmenden Schüler bezw. der die Teilnahme genehmigenden Eltern oder ihrer Stellvertreter der Charakter der Freiwilligkeit unbedingt bewahrt werden. Sonn- oder Feiertage sollen nicht dazu verwendet werden. Der Direktor ist ermächtigt, für dieselbe Klasse zweimal innerbalb eines Schuljahres den Nachmittagsunterricht oder einmal den Unterricht eines ganzen Schultages aus- fallen zu lassen. Für eine etwaige Ausdehnung eines Ausfluges von Schülern der oberen Klassen über die Dauer eines ganzen Tages ist, sowohl bezüglich des dadurch herbeigeführten teilweisen Aussetzens des Unterrichts als bezüglich des genau zu bezeichnenden Planes des Ausfluges, die Genehmigung des betreffenden Königlichen Provinzial-Schulkollegiums vorher vom Direktor nach- zusuchen.
Kassel, den 3. November. Mitteilung einer Ministerialverfügung vom 25. Oktober, wo- durch die Direktoren darauf aufmerksam gemacht werden, daſs es ihnen nicht zusteht, Anfragen von Schulmännern aus aufserpreufsischen Staaten über Verhältnisse und Einrichtungen diesseitiger Schulen selbständig zu beantworten. Sie haben dieselben vielmehr durch Vermittelung des König- lichen Provinzial-Schulkollegiums an den Herrn Minister einzureichen.
Kassel, den 14. Dezember. Mitteilung einer Ministerialverfügung vom 1. Dezember, wo- durch der Wohnungsgeldzuschuls an die ordentlichen Lehrer erhöht und den Oberlehrern und ordentlichen Lehrern der Rang der 5. Klasse erteilt wird.
Kassel, den 4. Januar 1887. Verfügung infolge Ministerialerlasses vom 21. Dezember 1886, welche den noch immer hier und da hervortretenden Unfug verbotener Schülerverbindungen und das Verhalten der Lehrer dazu betrifft, insbesondere den letzteren sorgfältige UÜberwachung aller Schüler durch fleiſsige Hausbesuche bei den auswärtigen, durch rechtzeitige Warnung der Eltern oder deren Stellvertreter bei einheimischen und auswärtigen Schülern zur Pflicht macht und sie, wenn es ihnen gelungen ist, betreffende Entdeckungen zu machen, davor warnt, sich bezüglich der vollständigen Beseitigung des in Rede stehenden ÜUbels in trügerische Sicherheit einwiegen zu lassen.
Kassel, den 7. Januar. Es wird die Verzeichnung des jedesmaligen Zugangs zu den Schülerbibliotheken in den jährlichen Programmen vorgeschrieben.
Kassel, den 19. Januar. Es wird der Anfang der nächsten Osterferien auf den 31. März festgesetzt.
Kassel, den 22. Januar. Der Direktor wird beauftragt, die Geschäfte des Königlichen Kommissarius bei der bevorstehenden Entlassungsprüfung wahrzunehmen.
Kassel, den 27. Januar. Es wird die Feststellung und Einreichung der Lehrpläne für das Französische und die Geschichte bis zum Oktober d. J. angeordnet.
Kassel, den 11. März. Es soll vom Beginn des nächsten Schuljahrs ab an jedem Montag für die evangelischen Lehrer und Schüler der Anstalt in der Aula der Anstalt im Sommerhalbjahr. um 7 Uhr, im Winterhalbjahr um 8 Uhr morgens, für die vereinigten katholischen Lehrer und Schüler beider Gymnasien in der unmittelbar benachbarten katholischen Kirche um 6%¾1, bezw. 7 ¾ Uhr morgens eine gemeinschaftliche Andacht gehalten werden. Die Andacht in der Aula hat Gesang, Vorlesung eines Abschnittes der heiligen Schrift nach Malsgabe eines für das ganze Jahr festzustellenden Lektionars, eventuell ein an diesen Schriftabschnitt geknüpftes kurzes Gebet und zum Schluſs wiederum Gesang zu umfassen. Die Andacht in der Kirche ist von dem den beiden Gymnasien gemeinschaftlichen katholischen Religionslehrer abzuhalten.


