Jahrgang 
1886
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II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.

Kassel, den 23. April 1885. Wenn zwei Brüder gleichzeitig das Gymnasium besuchen, so kann im Falle der Bedürftigkeit und Würdigkeit derselben beiden das Schulgeld erlassen werden, sofern das etatsmäſsige Erlalsquantum dies zuläfst und andere bedürftige und würdige Schüler dadurch nicht beeinträchtigt werden. Wenn zu zweien vom Schulgeld pefreiten Schülern ein dritter tritt, so findet auf diesen alsdann die allgemeine Bestimmung. wonach der dritte von drei Brüdern, welche gleichzeitig das Gymnasium besuchen, vom Schulgeld freizulassen ist. keine Anwendung. Über Fälle, pei welchen der Schulgeld-Erlals auch für den dritten Bruder gerechtfertigt erscheint, hat sich die vorgesetzte Behörde die Entscheidung vorbehalten.

Kassel, den 6. Juli 1885. Mitteilung einer Ministerialverfügung vom 30. Juni 1885, nach welcher eine Reifeprüfung, welche ein Examinand, nachdem er einmal in dieselbe einge- treten ist, an irgend einer Stelle im Verlauf der Prüfung selbst aufgiebt, einer nicht be- standenen Prüfung gleichzurechnen ist. Eine Ausnahme hiervon findet nur statt, wenn sofort bei dem Aufgeben der Prüfung nachgewiesen und von dem Königlichen Kommissar anerkannt ist, dals die Prüfung infolge einer Erkrankung hat aufgegeben werden müssen.

Kassel, den 24. Juli 1885. Mitteilung einer Ministerialverfügung vom 9. Juli 1885, durch welche zur Ergänzung der Prüfungsordnung vom 27. Mai 1882 die Form, in welcher über die Gymnasial-Reifeprüfungen solcher jungen Leute, welche das Reifezeugnis eines Real- gymnasiums oder einer Oberrealschule erworben haben, sowie über die Realgymnasial-Reife- prüfungen solcher jungen Leute, welche das Reifezeugnis einer Oberrealschule erworben haben, das Reifezeugnis auszustellen ist, näher bestimmt wird.

Kassel, den 12. August 1885. Mitteilung einer Ministerialverfügung vom 6. August 1885, durch welche die in der Ministerialverfügung vom 14. Juli 1884 enthaltene Bestimmung über die Schliefsung der Schulen bei ansteckenden Krankheiten näher erläutert bezw. ergänzt wird.

Kassel, den 19. August 1885. Mitteilung einer Ministerialverfügung vom 15. Juli 1885, nach welcher von der Vorlage der Reifeprüfungsverhandlungen an die wissenschaftlichen Prüfungs- Kommissionen, unbeschadet der prinzipiellen Stellung dieser Kommissionen zu den Reifeprüfungen an den höheren Schulen, bis auf weiteres Abstand genommen, und an das Königliche Provinzial- Schulkollegium die gedachten Verhandlungen nur von denjenigen höheren Schulen eingesandt werden sollen, an welchen zu dem betr. Termine der Vorsitz bei dem mündlichen Teile der Prüfung nicht durch einen der Departementsräte geführt worden ist.

Kassel, den 16. Oktober 1885. Mitteilung einer Ministerialverfügung vom 9. Oktober 1885, nach welcher in dem Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst vom Schluſs der ersten Seite an unter der Uberschriftzur Beachtung diejenigen Bestimmungen abgedruckt werden sollen, welche behufs der Erlangung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst von den Bewerbern zu befolgen sind.