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Soll ein Schüler aus irgend einem andern Grunde wegen Krankheit dem Unterricht fern- pleiben, so ist in allen Fällen vorher die Erlaubnis des Klassenleiters oder, falls der Urlaub länger als einen Tag dauern soll, die des Direktors einzuholen. Urlaub im Anschluss an die Ferien wird nur auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses vom Direktor erteilt. Jeglicher Urlaub muss frühzeitig erbeten werden.
3. Die Befreiung vom Turn- und Spielunterricht kann nach einem Min.-Erlasse vom 24. 1. 20 UII B 7827 nur auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses und zwar auf die Dauer eines halben Jahres erfolgen. Gesuche um Befreiung sind unter Benutzung des bei den Herren Turnlehrern erhältlichen vorgeschriebenen Vordruckes möglichst bei Beginn des Schulhalbjahres zu stellen. UÜber die Befreiung aus anderen Gründen ist dem Provinzial- Schulkollegium die Entscheidung vorbehalten. Auch die Wandertage sind von der Be- hörde aus gewichtigen Gründen eingerichtet, ihre ordnungsmäßige Durchführung ist den Direktoren zur strengen Pflicht gemacht. Wer diese Wanderungen ohne rechtzeitige und glaubhafte Begründung versäumt, muss unnachsichtlich bestraft, werden.
4. An Tanzkursen sollen die Schüler erst teilnehmen, wenn sie vorher ihrem Klassenlehrer eine Bescheinigung ihres Vaters bzw. dessen Stellvertreters vorgelegt haben, die bezeugt, dass dieser mit ihrem Vorhaben einverstanden ist. Erfahrungsgemäß wider- spricht die Ablenkung, die die Schüler durch die Teilnahme an diesen Tanzgesellschaften besonders in dem für die Versetzung wichtigsten Vierteljahre von Weihnachten bis Ostern erfahren, den Interessen der Schüler und Schule. Die Verantwortung für die ungünstigen Folgen solcher Vergnügungen lehnt die Schule durchausab. Es ist leider notwendig, immer wieder darauf hinzuweisen.
5. Für alle von Schülern verübten mutwilligen Beschädigungen an dem Schul- gebäude, den Schul- und Lehrgeräten hat der Täter oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, die betreffende Klasse aufzukommen.
6. Auswärtige Schüler dürfen sich im Winter vor Beginn des Unterrichts nur in dem dazu bestimmten Schulraume aufhalten. Die Eltern sollten sich jedoch vorher schriftlich verpflichten, jeden etwa vorkommenden Schaden an dem Anstaltsinventar zu ersetzen.
7. Wer in den Schulräumen, beim Turnen, Wandern usw. in dem Besitz von Schuss- oder andern gefährlichen Waffen betroffen wird, muss nach einer Anweisung des Ministers mindestens mit der Strafe der Androhung der Entfernung bestraft werden. In den letzten Jahren haben wiederholt an anderen Austalten Schüler das Leben ihrer Mitschüler durch Unvorsichtigkeit gefährdet.
8. Die Abmeldung eines Schülers hat durch die Eltern schriftlich bei dem Direktor zu erfolgen und zwar vor Ablauf des Monats. Erfolgt die Abmeldung später, so ist das Schulgeld für den folgenden Monat noch zu entrichten.
9. Auf die Hilfsbücherei(Verwaltung: Studienrat Spatz) seien die Eltern nochmals hingewiesen.
Die Eltern werden herzlich gebeten, die Schule bei Durchführung der gegebenen Anordnungen nachdrücklich zu unterstützen. Nur so werden sie ihre Söhne vor schwerer Schädigung und sich selbst vor Rrger und Enttäuschungen schützen können.
Dr. August Preising, Oberstudiendirektor.


