Jahrgang 
1926
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darunter 17 unter Befreiung von der mündlichen Prüfung. Den Vorsitz führte am ersten Tage Oberschulrat Dr. Zühlke, am zweiten der Direktor. Am 1. März wurden die Prüf- linge mit einer Ansprache des Direktors entlassen. Am 1. Februar hielt Rechnungsrat Link aus Cassel vor den Schülern auf der Aula der Oberrealschule einen Vortrag über Kolonien.

Die Ferien dauerten Pfingsten vom 29. Mai bis 9. Juni, im Sommer vom 17. Juli bis 18. August, im Herbst vom 29. September bis 14. Oktober, Weihnachten vom 23. Dez. bis 7. Januar 1926.

Schulschluss ist am 27. März.

VII. Die wichtigsten Erlasse und Verfügßunsen.

1. Schulgeld. Min.-Erl. vom 25. 2. 26 UII 444, 1. Der Betrag des Schulgeldes für höhere Lehranstalten wird ab 1. 4. 26 auf jährlich 200 R M. festgesetzt.

2. Schüler-Unfallversicherung. Min.-Erl. vom 22. 2. 26 U II 358. Mit Beginn des neuen Schuljahres 1926/27 ist jeder Schüler einer staatlichen höheren Lehranstalt gegen Unfall beimVerband der öffentlichen Lebensversicherungsanstalten in Deutsch- land, Sitz Berlin W 10, Viktoriastr. 20 versichert.

Ausgenommen von der Versicherung sind lediglich die Schüler, die noch Versiche- rungsschutz bei einer anderen Versicherungsgesellschaft geniessen auf Grund eines Ver- trages, der über das Schuljahr 1925/26 hinaus wirksam ist. Es wird dringend nahe- gelegt, diese Verträge zu dem nächstzulässigen Termin zu kündigen. Der Versicherungs- beitrag beträgt im Jahre für jeden Schüler 65 Pfg. Der Beitrag ist in bar mitzu- bringen, Termin für die Hebung wird in den Klassen besonders bekanntgegeben. Mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Jahresbeitrages findet eine Rückzahlun g in keinem Falle statt, auch nicht bei vorzeitigem Verlassen der Anstalt. Uber den wesent- lichen Inhalt der Unfall-Versicherung gibt ein an die Schüler zur Verteilung gelangendes Merkplatt die erforderliche Auskunft.

3. Ferienordnung für 1926/27. Verf. des P. S. K. vom 12. 12. 25. Ostern: 27. März bis 13. April, Pfingsten: 21. Mai bis 1. Juni, Sommer: 16. Juli bis 17. August, Herbst: 28. September bis 13. Oktober, Weihnachten: 23. Dezember bis 7. Januar 27, Ostern 1927: 9. April 27.

VIII. Mitteilunsen an die Eltern.

1. Immer wieder werden die Eltern gebeten, in stetem Verkehr mit der Schule zu bleiben und bei allem, was ihnen auffällt, Auskunft und Rat sich zu holen. Sie dürfen nie- mals glauben, mit ihren Anliegen lästig zu fallen oder gar ihren Kindern zu schaden, wenn sie begründet erscheinende Klagen zur Kenntnis der Lehrer bringen. Wenn es notwendig ist, sind die Lehrer bei vorheriger Anfrage bereit, auch ausserhalb ihrer Sprechstunde die Eltern zu empfangen. Durchaus unerwünscht sind diese Besuche nur kurz vor der Abgabe der Zeugnisse und besonders vor der Versetzung. Nach der Versetzung sind Besuche ganz zwecklos, da Nachprüfungen oder probeweise Versetzungen unzulässig sind.

2. Erkrankt ein Schüler, so sind die Eltern oder deren Vertreter verpflichtet, möglichst am ersten Tage(gegebenenfalls durch die Post) Anzeige zu machen. Bei Wieder- aufnahme des Schulbesuches ist, falls die Versäumnis länger als zwei Tage gedauert hat, eine zweite Bescheinigung über die Art und Dauer der Krankheit beizubringen.