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VIII. Mitteilungen an die Eltern bzw. deren Vertreter.
Es sind nunmehr zehn Jahre verflossen, seitdem den Schülern kein gedruckter Jahresbericht in die Hand gegeben wurde. Dazu kommt, dass seit Jahren keine gedruckte Schulordnung mehr vorliegt. Bereits vor vier Jahren haben sämtliche Direktoren Wies- badens und Biebrichs dem Provinzial-Schulkollegium den Entwurf einer neuen Schulordnung vorgelegt. Er wurde damals nicht genehmigt, weil eine solche Ordnung für sämtliche Anstalten der Provinz in Aussicht stände.
Im Interesse eines gedeihlichen Zusammenwirkens zwischen Schule und Haus sei auf einige wichtige Punkte hingewiesen:
1. In jeder Woche hält jeder Lehrer eine den Schülern bekanntgegebene Sprech- stunde ab. In dieser sind sie auch ohne vorherige Anmeldung zu sprechen. Eine im unteren Flur hängende Tafel zeigt Zeit und Ort dieser Sprechstunde an. Damit der Klassenlehrer jedoch mit den anderen Lehrern der Klasse sich besprechen kann, ist eine vorherige Anmeldung durch die Schüler meistens wünschenswert. Die Eltern werden dringend gebeten, eifrig im Laufe des Jahres von dieser Einrichtung Gebrauch zu machen. Unerwünscht sind diese Besuche in den letzten Wochen vor der Zeugnisabgabe oder der Versetzung, da die Lehrer dann auf diesbezügliche Fragen keine Auskunft mehr erteilen können. Völlig zwecklos sind Besuche der Eltern bei dem Direktor oder den Lehrern nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Versetzung, denn Nachprüfungen, probeweise Versetzungen und dergl. sind nach den bestehenden Bestimmungen durchaus unzulässig.
2. Erkrankt ein Schüler, so sind die Eltern oder deren Vertreter verpflichtet, möglichst am ersten Tage(gegebenenfalls durch die Post) Anzeige zu machen. Bei Wiederaufnahme des Schulbesuches ist, falls die Versäumnis länger als zwei Tage gedauert hat, eine zweite Bescheinigung über die Art und Dauer der Krankheit beizu- pringen.
Soll ein Schüler aus irgend einem anderen Grunde wegen Krankheit dem Unterricht fernbleiben, so ist in allen Fällen vorher die Erlaubnis des Klassenleiters oder, falls der Urlaub länger als einen Tag dauern soll, die des Direktors einzuholen. Urlaub im Anschluss an die Ferien wird nur auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses vom Direktor erteilt. Jeglicher Urlaub muss frühzeitig erbeten werden.
3. Die Befreiung vom Turn- und Spielunterricht kann nach einem Min.-Erlasse vom 24. 1. 20 UII B 7827 nur auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses und zwar auf die Dauer eines halben Jahres erfolgen. Gesuche um Befreiung sind unter Benutzung des bei den Herren Turnlehrern erhältlichen vorgeschriebenen Vordruckes möglichst bei Beginn des Schulhalbjahres zu stellen. Ueber die Befreiung aus anderen Gründen ist dem Provinzial-Schulkollegium die Entscheidung vorbehalten. Auch die Wandertage sind von der Behörde aus gewichtigen Gründen eingerichtet, ihre ordnungs- mäßige Durchführung ist den Direktoren zur strengen Pflicht gemacht. Wer diese Wandorungen ohne rechtzeitige und glaubhafte Begründung versäumt, muss unnachsicht- lich bestraft werden.
4. An Tanzkursen sollen die Schüler erst teilnehmen, wenn sie vorher ihrem Klassenlehrer eine Bescheinigung ihres Vaters bzw. dessen Stellvertreters vorgelegt haben, die bezeugt, dass dieser mit ihrem Vorhaben einverstanden ist. Erfahrungsgemäß wider- spricht die Ablenkung, die die Schüler durch die Teilnahme an diesen Tanzgesellschaften besonders in dem für die Versetzung wichtigsten Vierteljahre von Weihnachten bis Ostern erfahren, den Interessen der Schüler und Schule. Die Verantwortung für die ungünstigen Folgen solcher Vergnügungen lehnt die Schule durchaus ab.


