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2. Die einheimischen, bei ihren Eltern wohnenden Schüler dürfen Theater, Kinematographen- aufführungen, Konzerte usw. nur mit deren Erlaubnis besuchen, die auswärtigen Schüler bedürfen hierzu der Erlaubnis ihres Klassenleiters. Die Tanzkurse sind so durchzuführen, daß die Interessen der Schüler und ihre Pflichten gegen die Schule keinen Schaden erleiden. Deshalb dürfen sie keinen Anlaß zu einem Ubermaß an gesellschaftlichen Vergnügungen bieten und haben insbesondere, wenn sie im Winter abgehalten werden, mit Ende Februar ihren vollen Ahschluß zu erreichen. An ihnen dürfen die Schüler erst dann teilnehmen, wenn sie die schriftliche Einwilligung ihrer Eltern oder deren Stellvertreter dem Klassenleiter vorgelegt haben. öffentliche Bälle und solche Tanzvergnügungen, die nicht als eine private Familien- veranstaltung aufzufassen sind, dürfen die Schüler nur in Begleitung ihrer Eltern oder der Elternstelle vertretenden Personen besuchen. Andernfalls müssen sie die Erlaubnis des Klassen- leiters nachsuchen. Von den Schülern selbst dürfen keinerlei Tanzvergnügungen ins Werk gesetzt werden, es sei denn, daß sie die ausdrückliche Genehmigung des Direktors eingeholt haben.
Urlaub.
Die Eltern werden ausdrücklich gebeten, sich eines ärztlichen Zeugnisses nur in dringenden Fällen zu bedienen, da nicht selten der peinliche Eindruck bei Lehrern und Mitschülern entsteht, dab der Gesundheitszustand nur als Vorwand zu früherer Reisemöglichkeit benutzt wird.
Zeichenunterricht.
Der Nutzen eines modernen Zeichen- und Kunstunterrichts wird immer noch zu sehr verkannt. Die Erziehung des Auges zu richtiger Beobachtung und zur Darstellung des Gesehenen bietet einen nicht zu unterschätzenden Vorzug, sowohl für den künftigen Offizier, als auch für den Mediziner, für den Juristen sowohl als auch erst recht für den Ingenieur und Architekten, überhaupt für jeden Gebildeten. Das wahlfreie Zeichnen von U II an aufwärts wird daher warm empfohlen. Für die Befreiung vom Zeichenunterricht kann nach ministerieller Verfügung das Zeugnis eines Spezialarztes vom Anstaltsleiter verlangt werden, wenn es sich um ein Augenleiden als Grund zur Befreiung handelt.
Turnunterricht.
Die Schule der Gegenwart ist ernst bemüht ihre Zöglinge nicht nur geistig zu bilden, sondern auch körperlich kräftig zu entwickeln, in der Erkenntnis, dat; nur die Harmonie zwischen geistiger und körperlicher Ausbildung dem Ideale der Erzichung nach allen Richtungen hin entspricht. Diese Bestrebungen, die in der stärkeren Betonung des Turnunterrichtes, vor allem aber in der Pflege des Bewegungsspieles im Freien ihren Ausdruck finden, verdienen die verständnisvolle Förderung von Seiten der Eltern, selbst wenn mit diesen Veranstaltungen einige Unbequemlichkeiten verbunden sein sollten. Deshalb kann eine Befreiung von dem Turnunterrichte und den Bewegungsspielen, die am hiesigen Gymnasium während des Sommers für die dritte Turnstunde eintreten und deshalb für alle Schüler verbindlich sind, nur bei wirklich triftigen Gründen stattfinden. In diesem Sinne schärft ein Ministerialerlab vom 13. Juli 1908 nochmals folgende Bestimmung ein: Eine Befreiung vom Turn- unterricht ist nur dann auszusprechen, wenn wirkliche Leiden nachgewiesen werden, bei denen eine Verschlimmerung durch das Turnen zu befürchten ist. Weiter Schulweg, Bleichsucht, Muskelschwäche, Rachenkatarrh und ähnliche Dinge können nicht als ausreichende Gründe für die Befreiung erachtet, werden.
Versetzung.
Aus den Bestimmungen über die Versetzung der Schüler vom 25. Oktober 1901 sei der§ 5, der auf den Osterzeugnissen öfters angeführt wird, in seinem Wortlaute mitgeteilt: Unzulässig ist es, Schüler unter der Bedingung zu versetzen, daß sie am Anfange des neuen Schuljahres eine Nach- prüfung bestehen. Dagegen ist es statthaft, bei Schülern, die versetzt werden, obwohl ihre Leistungen in einzelnen Fächern zu wünschen übrig ließen, in das Zeugnis den Vermerk aufzunehmen, daß sie sich ernstlich zu bemühen haben, die Lücken in diesen Fächern im Laufe des nächsten Jahres,(d. h. schon vom I. Quartal an,) zu beseitigen, widrigenfalls ihre Versetzung in die nächsthöhere Klasse nicht erfolgen könne.


