Jahrgang 
1913
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2. Die einheimischen, bei ihren Eltern wohnenden Schüler dürfen Theater, Kinematographen- aufführungen, Konzerte usw. nur mit deren Erlaubnis besuchen, die auswärtigen Schüler bedürfen hierzu der Erlaubnis ihres Klassenleiters. Die Tanzkurse sind so durchzuführen, daſs die Interessen der Schüler und ihre Pflichten gegen die Schule keinen Schaden erleiden. Deshalb dürfen sie keinen Anlals zu einem ÜUbermals an gesellschaftlichen Vergnügungen bieten und haben insbesondere, wenn sie im Winter abgehalten werden, mit Ende Februar ihren vollen Abschluſs zu erreichen. An ihnen dürfen die Schüler erst dann teilnehmen, wenn sie die schriftliche Einwilligung ihrer Eltern oder deren Stellvertreter dem Klassenleiter vorgelegt haben. öffentliche Bälle und solche Tanzvergnügungen, die nicht als eine private Familien- veranstaltung aufzufassen sind, dürfen die Schüler nur in Begleitung ihrer Eltern oder der Elternstelle vertretenden Personen besuchen. Andernfalls müssen sie die Erlaubnis des Klassen- leiters nachsuchen. Von den Schülern selbst dürfen keinerlei Tanzvergnügungen ins Werk gesetzt werden, es sei denn, dals sie die ausdrückliche Genehmigung des Direktors eingeholt haben.

Urlaub.

Die Eltern werden ausdrücklich gebeten, sich eines ärztlichen Zeugnisses mur in dringenden Fällen zu bedienen, da nicht selten der peinliche Eindruck bei Lehrern und Mitschülern entsteht, daſs der Gesundheitszustand nur als Vorwand zu früherer Reisemöglichkeit benutzt wird.

Turn- und Zeichenunterricht.

Die Schule der Gegenwart ist ernst bemüht ihre Zöglinge nicht nur geistig zu bilden, sondern auch körperlich kräftig zu entwickeln, in der Erkenntnis, dals nur die Hlarmonie zwischen geistiger und körperlicher Ausbildung dem Ideale der Erziehung nach allen Richtungen hin entspricht. Diese Bestrebungen, die in der stärkeren Betonung des Turnunterrichtes, vor allem aber in der Pflege des Bewegungsspieles im Freien ihren Ausdruck finden, verdienen die verständnisvolle Förderung von Seiten der Eltern, selbst wenn mit diesen Veranstaltungen einige Unbequemlichkeiten verbunden sein sollten. Deshalb kann eine Befreiung von dem Turnunterrichte und den Bewegungsspielen, die am hiesigen Gymnasium während des Sommers für die dritte Turnstunde eintreten und deshalb für alle Schüler verbindlich sind, nur bei wirklich triftigen Gründen stattfinden. In diesem Sinne schärft ein Ministerialerlals vom 13. Juli 1908 nochmals folgende Bestimmung ein: Eine Befreiung vom Turn- unterricht ist nur dann auszusprechen, wenn wirkliche Leiden nachgewiesen werden, bei denen eine Verschlimmerung durch das Turnen zu befürchten ist. Weiter Schulweg, Bleichsucht, Muskelschwäche, Rachenkatarrh und ähnliche Dinge können nicht als ausreichende Gründe für die Befreiung erachtet werden. Für die Befreiung vom Zeichenunterricht kann nach ministerieller Verfügung das Zeugnis eines Spezialarztes vom Anstaltsleiter verlangt werden, wenn es sich um ein Augenleiden als Grund zur Befreiung handelt. Das wahlfreie Zeichnen von UII aufwärts wird wegen des Nutzens zeichnerischen Könnens für viele, zumal technische Berufe des heutigen Kulturlebens warm empfohlen.

Versetzung.

Aus den Bestimmungen über die Versetzung der Schüler vom 25. Oktober 1901 sei der§ 5. der auf den Osterzeugnissen öfters angeführt wird, in seinem Wortlaute mitgeteilt: Unzulässig ist es, Schüler unter der Bedingung zu versetzen, dals sie am Anfange des neuen Schuljahres eine Nach- prüfung bestehen. Dagegen ist es statthaft, bei Schülern, die versetzt werden, obwohl ihre Leistungen in einzelnen Fächern zu wünschen übrig liefsen, in das Zeugnis den Vermerk aufzunehmen, dals sie sich ernstlich zu bemühen haben, die Lücken in diesen Fächern im Laufe des nächsten Jahres,(d. h. schon vom I. Quartal an.) zu bescitigen, widrigenfalls ihre Versetzung in die nächsthöhere Klassc nicht erfolgen könne.