mit Erlaubnis des Klassenlehrers erteilt werden. Versäumnisse wegen Unxwohlseins. oder Erkrankung sind im Laufe des ersten Tages der Versäumnis anzuzeigen und später durch schriftliches Zeugnis zu beglaubigen.
Urlaub erteilt für einzelne Stunden oder einen Tag der Klassenlehrer, für längere Zeit der Direktor; im Anschlufs an die Ferien kann ein solcher nur auf Grund ärztlicher Zeugnisse vom Direktor erteilt werden.
Für alle von Schülern verübten Beschädigungen an dem Schulgebäude, den Schul- und Lehrgeräten hat der Täter oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, die betreffende Klasse aufzukommen, aufserdem bleibt Strafe vorbehalten.
Die Benutzung der Landesbibliothek ist den Schülern der oberen Klassen gegen Erlaubnisschein des Klassenlehrers gestattet, die der öffentlichen Lesezimmer und Leih-— bibliotheken verboten.
Der Besuch von Wirtshäusern, Konditoreien, Gartenlokalen u. s. w. innerhalb oder in der Nähe der Stadt ohne Beisein der Eltern oder deren Stellvertreter ist untersagt, soweit nicht den Schülern der oberen Klassen besondere in jedem Schuljahr von neuem festzu- setzende Freiheiten eingeräumt sind. Auch das Rauchen auf den Stralsen der Stadt, in ihrer nächsten Nähe und in Biebrich ist verboten. Gemeinsame Trinkgelage, alle unerlaubten Vereinigungen, insbesondere alle Verbindungen in studentischen Formen sind den Schülern untersagt, letztere bei Strafe der Entfernung.
Wer in den Schulräumen, beim Turnen, bei Schulspaziergüngen, beim Schwimmen u. s. W. mit Schufswaffen betroffen wird, muſs ebenfalls entfernt werden. Das Baden im offenen Rhein ist auch polizeilich streng verboten.
Vor unvorsichtiger oder mutwilliger Annäherung an Automobile, die in der Fahrt begriffen sind, ferner vor dem Abspringen aus Wagen der elektrischen Straſsenbahn während der Fahrt wird auf das dringendste gewarnt.
Die Schüler haben im Winter in der Regel abends um 8 Uhr, im Sommer spätestens um 10 Uhr abends zu Ilause zu sein; gehen sie dennoch mit Erlaubnisder Eltern abends ins Theater, auf Bälle, in Tanzgesellschaften u. S. W., so fällt die Verant- wortung auf die Eltern.
Offentliche Bälle dürfen einheimische Schüler nur in Begleitung ihrer Eltern oder deren Stellvertreter nach vorheriger Anzeige beim Ordinarius, auswärtige Schüler nur mit Er- laubnis des Ordinarius besuchen. Für die Teilnahme an Tanzkursen, die nicht in geschlossenen Familienzirkeln stattfinden, bedürfen alle Schüler der Erlaubnis des Direktors. An privaten Tanzkursen dürfen die Schüler erst teilnehmen, nachdem sie vorher ihrem Ordinarius eine Bescheinigung ihres Vaters bezw. dessen Stellvertreters vorgelegt haben, die bezeugt, dals dieser mit ihrem Vorhaben einverstanden ist. Die Tanzkurse haben sich auf die eigentlichen Ubungs- stunden, das herkömmliche Weihnachtsvergnügen und den Schlufsball zu beschränken und mit Ende Februar ihren völligen Abschlufs zu erreichen. Eine weitere Ablenkung der Tanzstundenschüler durch Einladungen zu privaten Tanzgesellschaften widerspricht erfahrungs- gemäls den Interessen der Schüler und der Schule. Ihr muls also vom Standpunkt der Schule aus ernstlich widerraten werden. Auch ist es aus ethischen und sozialen Gründen dringend wünschenswert, alle für die Jugend bestimmten Vergnügungen schlicht zu gestalten und sie von allem vorzeitigen Luxus frei zu lassen. Von den Schülern selbst dürfen keinerlei Tanz- vergnügungen ins Werk gesetzt werden, es sei denn, dals sie die ausdrückliche Erlaubnis des Direktors eingeholt haben. Die Verantwortung für die ungünstigen Folgen der an Zahl und Inhalt das gesunde Maſs überschreitenden gesellschaftlichen Veranstaltungen für die Schüler lehnt die Schule durchaus ab.
Alle Geldsammlungen sind verboten, sofern sie nicht vom Direktor erlaubt worden sind. Die Austrittserklärung hat schriftlich vor Beginn des Vierteljahres zu erfolgen, sonst ist für dieses das Schulgeld zu zahlen.


