Jahrgang 
1903
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An allen vorgeschriebenen und freiwillig übernommenen Unterrichtsstunden und Chor- übungen haben die Schüler teilzunehmen. Vom Turnen und Singen kann der Direktor nur auf Grund ärztlicher Bescheinigung befreien. Privatunterricht darf nur mit Erlaubnis des Klassenlehrers erteilt werden. Versäumnisse wegen Unwohlseins oder Erkrankung sind im Laufe des ersten Tages der Versäumnis anzuzeigen und später durch schriftliches Zeugnis zu beglaubigen.

Urlaub erteilt für einzelne Stunden oder einen Tag der Klassenlehrer, für längere Zeit der Direktor; im Anschluls an die Ferien kann ein solcher, wenn er über einen Tag hinausgeht, nur auf Grund ärztlicher Zeugnisse vom Direktor erteilt werden.

Für alle von Schülern verübten Beschädigungen an dem Schulgebäude, den Schul- und Lehrgeräten hat der Täter oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, die betreffende Klasse aufzukommen, aulfserdem bleibt Strafe vorbehalten.

Die Benutzung der Landesbibliothek ist den Schülern der oberen Klasse gegen Erlaubnisschein des Klassenlehrers gestattet, die der öffentlichen Lesezimmer und Leih- bibliotheken verboten.

Der Besuch von Wirtshäusern, Konditoreien, Gartenlokalen etc. innerhalb oder in der Nähe der Stadt ohne Beisein der Eltern oder deren Stellvertreter ist untersagt, desgleichen auch das Rauchen. Zusammenkünfte der Schüler in ihren Wohnungen, gemeinsame Trinkgelage, alle unerlaubten Vereinigungen, insbesondere alle Verbindungen in studentischen Formen sind untersagt, letztere bei Strafe der Entfernung.

Wer in den Schulräumen, beim Turnen, bei Schulspaziergängen, beim Schwimmen etc. mit Schufswaffen betroffen wird, muls ebenfalls entfernt werden. Das Baden im offenen Rhein ist auch polizeilich streng verboten.

Die Schüler haben im Winter in der Regel abends um 8 Uhr, im Sommer spätestens um 10 Uhr abends zu Hause zu sein; gehen sie dennoch mit Erlaubnis der Eltern abends ins Theater, auf Bälle, in Tanzgesellschaften ctc., so fällt die Verantwortung auf die Eltern.

Öffentliche PBälle dürfen die Schüler nur in Begleitung ihrer Eltern oder deren Stellvertreter besuchen, nachdem sie vorher die Erlaubnis des Direktors daazu eingeholt, haben. An privaten Tanzkursen. Tanzgesellschaften und Bällen dürfen die Schüler erst teilnehmen, nachdem sie vorher in jedem einzelnen Fall ihrem Ordinarius eine Bescheinigung ihres Vaters bezw. dessen Stellvertreters vorgelegt haben, welche bezeugt, dals dieser mit ihrem Vorhaben einverstanden ist. Die Verantwortung für die ungünstigen Folgen solcher Vergnügungen lehnt die Schule durchaus ab.

Alle Geldsammlungen sind verboten, sofern sie nicht vom Direktor erlaubt worden sind. Die Austrittserklärung hat schriftlich vor Beginn des Vierteljahres zu erfolgen, sonst ist auch für dieses das Schulgeld zu zahlen.