als das beizubringende Abgangszeugnis ausspricht. Bei der Aufnahmeprüfung ist alsdann nicht nur der anfängliche Standpunkt der neuen Klasse, sondern auch das zur Zeit der Prüfung bereits erledigte Pensum derselben mafsgebend. Erfolgt die erneute Anmeldung bei derselben Anstalt, welche der Schüler verlassen hatte, so ist vor der Aufnahmeprüfung unter Darlegung der besonderen Verhältnisse die Genehmigung des Provinzial-Schulkollegiums einzuholen.
§ 10. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft. Mit demselben Tage ver- lieren alle Anordnungen, nach welchen bis dahin bei der Versetzung in den verschiedenen Provinzen zu verfahren war, ihre Geltung.
Berlin, den 25. Oktober 1901. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. Studt.
Die Schulordnung enthält im wesentlichen folgende Bestimmungen:
Wahl und Wechsel der Wohnung auswärtiger Schüler bedürfen der Genehmigung des Direktors; die Wohnung muls gewechselt werden, wenn der Direktor dies verordnet. Aus- wärtige Schüler dürfen ohne Erlaubnis des Klassenlehrers nicht über Nacht auswärts bleiben.
An allen vorgeschriebenen und freiwillig übernommenen Unterrichtsstunden und Chor- übungen haben die Schüler teilzunehmen. Vom Turnen und Singen kann der Direktor nur auf Grund ärztlicher Bescheinigung befreien. Privatunterricht darf nur mit Erlaubnis des Klassenlehrers erteilt werden. Versäumnisse wegen Unwohlseins oder Erkrankung sind im Laufe des ersten Tages der Versäumnis anzuzeigen und später durch schriftliches Zeugnis zu beglaubigen.
Urlaub erteilt für einzelne Stunden oder einen Tag der Klassenlehrer, für längere Zeit der Direktor; im Anschlufs an die Ferien kann ein solcher, wenn er über einen Tag hinausgeht, nur auf Grund ärztlicher Zeugnisse vom Direktor erteilt werden.
Für alle von Schülern verübten Beschädigungen an dem Schulgebäude, den Schul- und Lehrgeräten hat der Thäter oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, die betreffende Klasse aufzukommen, aulserdem bleibt Strafe vorbehalten.
Die Benutzung der Landesbibliothek ist den Schülern der oberen Klassen gegen Erlaubnisschein des Klassenlehrers gestattet, die der öffentlichen Lesezimmer und Leih- bibliotheken verboten.
Der Besuch von Wirtshäusern, Konditoreien, Gartenlokalen etc. innerhalb oder in der Nähe der Stadt ohne Beisein der Eltern oder deren Stellvertreter ist untersagt, desgleichen auch das Rauchen. Zusammenkünfte der Schüler in ihren Wohnungen, gemeinsame Trinkgelage, alle unerlaubten Vereinigungen, insbesondere alle Verbindungen in studentischen Formen sind untersagt, letztere bei Strafe der Entfernung.
Wer in den Schulräumen, beim Turnen, bei Schulspaziergängen, beim Schwimmen etc. mit Schulswaffen betroffen wird, mufs ebenfalls entfernt werden.,
Das Baden im offenen Rhein ist auch polizeilich streng verboten.
Die Schüler haben im Winter in der Regel abends um 8 Uhr, im Sommer spätestens um 10 Uhr abends zu Hause zu sein; gehen sie dennoch mit Erlaubnis der Eltern abends ins Theater, auf Bälle, in Tanzgesellschaften etc., so fällt die Verantwortung auf die Eltern.
Offentliche Bälle dürfen die Schüler nur in Begleitung ihrer Eltern oder deren Stellvertreter besuchen, nachdem sie vorher die Erlaubnis des Direktors daazu eingeholt haben. An privaten Tanzkursen, Tanzgesellschaften und Bällen dürfen die Schüler erst


