II. Ausgaben:
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VI. Stiftungen und Unterstützungen von Schülern.
Otto-Stiftung. i?. 4. Das Vermögen der Stiftung betrug am Ende des Schuljahres 1899/1900..... 5102 22—— I. Einnahmen: 1. Zinsen von Staatspapieren...........14172——— 2. Zinsen vom Vorschussverein bis 1. Januar 1990.......... 282——
Summe.. 5277 04——
1. Unterstützung eines früheren Schülers.........—— 160— 2. Für die bibliotheca pauperum.........—— 14 35 3. Für ein neues Sparkassenbuch................——— 20 Summe.. 174 55 bpleibt Bestand.. 5102 49 Das Vermögen der Stiftung besteht aus: 1. Guthaben bei der Staatsschuldbuch-Verwaltung..... 5000,— Mk. 2. Guthaben bei dem Vorschufsverein......... 97,—„ 3. Kassenbestand................. 5,49„ Summe.. 5102,49 Mk.
Die unter Verwaltung des Oberlehrers Weande stehende bibliotheca pauperum erhielt Geschenke
von dem Abiturienten Beck.
VII. Mitteilungen an die Schüler und an deren Eltern.
Die Schulordnung enthält im wesentlichen folgende Bestimmungen:
Wahl und Wechsel der Wohnung auswärtiger Schüler bedürfen der Genehmigung des Direktors; die Wohnung muſs gewechselt werden, wenn der Direktor dies verordnet. Aus- wärtige Schüler dürfen ohne Erlaubnis des Klassenlehrers nicht über Nacht auswärts bleiben.
An allen vorgeschriebenen und freiwillig übernommenen Unterrichtsstunden und Chor- übungen haben die Schüler teilzunehmen. Vom Turnen und Singen kann der Direktor nur auf Grund ärztlicher Bescheinigung befreien. Privatunterricht darf nur mit Erlaubnis des Klassenlehrers erteilt werden. Versäumnisse wegen Unwohlseins oder Erkrankung sind im Laufe des ersten Tages der Versäumnis anzuzeigen und später durch schriftliches Zeugnis zu beglaubigen.
Urlaub erteilt für einzelne Stunden der Klassenlehrer, für einen ganzen Tag und mehr der Direktor; im Anschluss an die Ferien kann ein solcher, wenn er über einzelne Stunden hinausgeht, nur auf Grund ärztlicher Zeugnisse vom Direktor erteilt werden.
Für alle von Schülern verübten Beschädigungen an dem Schulgebäude, den Schul- und Lehrgeräten hat der Thäter oder, wenn dieser nicht zu ermitteln ist, die betreffende Klasse aufzukommen, aufserdem bleibt Strafe vorbehalten.


