— 26—
vorstellen sollten, wie unheilvolle Folgen ein frühzeitiges unbesonnenes Führen von Schufs- waffen nach sich ziehen kann, und wie auch über das Leben des zurückgebliebenen unglück- lichen Mitschülers für alle Zeit ein düsterer Schatten gebreitet sein muſs.
Gleichzeitig hatte ich darauf hingewiesen, dafs Schüler, die sei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanstalt oder auf gemeinsamen Ausflügen, kurz wo die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung verantwortlich ist, im Besitze von gefährlichen Waffen, insbesondere von Pistolen und Revolvern, betroffen werden, mindestens mit der An- drohung der Verweisung von. der Anstalt, im Wiederholungsfalle aber unnachsichtig mit Ver- weisung zu bestrafen sind.
Auch an der so schwer betroffenen Gymnasial-Anstalt haben die Schüler diese Warnung vor dem Gebrauche von Schufswaffen, und zwar zuletzt bei der Eröffnung des laufenden Schul- jahres durch den Direktor erhalten. Solche Warnungen müssen freilich wirkungslos bleiben, wenn die Eltern selber ihren unreifen Kindern Schielswaffen schenken, den Gebrauch dieser gestatten und auch nicht einmal überwachen. Weiter jedoch, als es in dem erwähnten Erlasse geschehen ist, in der Fürsorge für die Gesundheit und das Leben der Schüler zu gehen, hat. die Schulverwaltung kein Recht, will sie sich nicht den Vorwurf unbefugter Einmischung in die Rechte des Elternhauses zuziehen. Wenn ich daher auch den Versuch einer Einwirkung nach dieser Richtung auf die Kundgebung meiner innigen Teilnahme an so schmerazlichen Vorkommnissen und auf den Wunsch beschränken muls, dafs es gelingen möchte, der Wieder- holung solcher, in das Familien- und Schulleben so tief eingreifenden Fälle wirksam vorzubeugen, so lege ich doch Wert darauf, dals dieser Wunsch in weiteren Kreisen und insbesondere den Eltern bekannt werde, die das nächste Recht an ihre Kinder, zu ihrer Behütung aber auch die nächste Pflicht haben. Je tiefer die UÜberzeugung von der Ersprielslichkeit einmüthigen Zusammenwirkens von Elternhaus und Schule dringt, um so deutlicher werden die Segnungen eines solchen bei denjenigen hervortreten, an deren Gedeihen Familie und Staat ein gleiches Interesse haben.“
Montag den 13. April, morgens von 8 Uhr ab, wird die Prüfung der neu angemeldeten Schüler stattfinden.
Das neue Schuljahr beginnt Dienstag den 14. April, morgens 8 Uhr.
Schulgeldermäfsigungen können nur auf Grund der Würdigkeit der Schüler und Bedürftigkeit der Eltern und zwar höchstens für ein Schuljahr— Minist.-Erlals vom 23. November 1857— vom Direktor gewährt werden. Alle Gesuche sind schriftlich bis zum Beginn des Schuljahrs einzureichen.
Die amtliche Sprechstunde des Unterzeichneten ist an allen Schultagen aulser Samstags von 3— 4 nachmittags in seinem Amtszimmer No. 23/5, Eingang Luisenplatz No. 4.
Professor Dr. Fischer.


