stattfinden mufste. Da dieser Zustand die Interessen der Stadt Wiesbaden schwer zu schädigen schien, wandte sich der Gemeinderat im Frühling vorigen Jahres an das Königliche Provinzial-Schulkollegium zu Kassel mit dem Antrage, dals durch Erweiterung des Gymnasiums der Notlage Abhilfe geschaffen werde. Das Provinzial-Schulkollegium lehnte dies unter dem 19. Mai ab, indem es der städtischen Vertretung den Rat erteilte, zur Befriedigung des Unterrichtsbedürfnisses für die wachsende Einwohnerzahl die Errichtung eines zweiten Gymnasiums auf Kosten der Stadt in Aussicht zu nehmen. Gegen diese Entscheidung ergriff der Gemeinderat am 4. August v. J. Rekurs an Seine Excellenz den Herrn Unterrichtsminister. Der hierauf ergehende Ministerial-Erlaſs, d. d. 14. Januar 1884, betonte entgegen der Ansicht des Gemeinderates, dals das Nassauische Schul-Edikt vom 14. März 1817 eine unbegrenzte Verpflichtung des Staates zur Befriedigung des Bedürfnisses nach gymnasialem Unterricht im Gebiete des ehemaligen Herzogtums oder auch nur in der Stadt Wiesbaden nicht begründet habe, vielmehr die Pflicht des Staates bezw. des Nassauischen Central- Studienfonds auf die Unterhaltung der durch jenes Edikt ins Leben gerufenen bezw. ausdrücklich benannten Anstalten beschränke. Somit sei die angegriffene Verfügung des Provinzial-Schulkollegiums rechtlich durchaus begründet. Der Herr Minister erklärt dann, dals eine Erweiterung des staatlichen Gymnasiums über das bestehende Mafs von 15 Klassen nicht zulässig erscheine. Um jedoch den Wünschen des Gemeinderats und den Bedürfnissen der Einwohnerschaft thunlichst entgegenzukommen und der Stadt Zeit zur Fassung geeigneter Entschlüsse und zur Ausführung der erforderlichen Einrichtungen zu lassen, sei er bereit, in den hierzu ausreichenden Räumen des Realgymnasiums provisorisch drei gymnasiale Unterklassen, Sexta, Quinta und Quarta, und zwar zunächst zu Ostern d. J. die Sexta einzurichten und unter allmählicher Einziehung der bestehenden Parallelklassen dieser Unterstufen beim Gymnasium für jeden Jahrgang der drei oberen Klassen Doppelklassen, soweit solche zur Zeit noch nicht bestehen, herzustellen, so dafs künftig beim Gymnasium 12 Abteilungen der Klassen Prima bis Tertia, je eine Quarta, Quinta und Sexta, und beim Realgymnasium neben den eigentlichen Realklassen je eine für das Gymnasium vorbereitende Quarta, Quinta und Sexta vorhanden sein würden; aufserdem solle nach den Bestimmungen der neuen Lehrpläne auch in den drei Unterklassen des Realgymnasiums der Unterricht nach dem Lehrplan des Gymnasiums erteilt werden, so dals den Eltern der Schüler dieser Klassen die Entscheidung über die Wahl des weiteren Lehrganges vorbehalten bleibe, bis ihre Söhne die Quarta absolviert hätten. Der Herr Minister macht zum Schlufs wiederholt darauf aufmerksam, daſs diese Einrichtung nur eine provisorische sein dürfe und dals nach wenigen Jahren die Notwendigkeit der Errichtung eines zweiten Gymnasiums umsomehr wieder in den Vordergrund treten werde, als dann auch mit der allmählichen Wiedereinziehung der gymnasialen Unterklassen beim Realgymnasium vorgegangen werden müsse. Im Anschluſs an diesen dem Gemeinderate gegebenen Bescheid verfügte der Herr Minister in dem an das Königliche Provinzial-Schulkollegium gerichteten Erlasse noch Folgendes:„Hinsichtlich der Lehrbücher für die unteren Abteilungen des Gymnasiums und des Real- gymnasiums ist successive von VI—IV eine vollständige UÜbereinstimmung möglichst herbeizuführen; ebenso wird die Verteilung der Lehrpensa in den beiden Unterabteilungen für die einzelnen Fächer gleichmäſsig zu gestalten und die Versetzung der Schüler aus IV nach III inf. zwischen den beiden Direktoren über- einstimmend zu regeln sein.“
Nach Maſsgabe dieses Ministerial-Erlasses traf das Königliche Provinzial-Schulkollegium unter dem 18. Januar c. die erforderlichen Anordnungen und bestimmte, daſs zu Ostern d. J. am Gymnasium nur ein Cötus der VI errichtet werde, während für Quinta, Quarta, Untertertia, Obertertia, Untersekunda je zwei, endlich entweder für Obersekunda und Oberprima je eine, dagegen für Unterprima je zwei, oder für Ober- sekunda, sowie für die-in zwei Parallel-Abteilungen zu unterrichtende Gesamt-Prima je zwei Klassen-Abteilungen zu bilden seien. Bezüglich der Aufnahme neuer Schüler in die Klassen von V bis I wurde Folgendes verfügt:„Da somit von Ostern d. J. ab bis auf weiteres für sämtliche Gymnasialklassen daselbst von Sexta bis Ober-Sekunda Parallel-Abteilungen bestehen werden und letztere in allmählicher Weiterentwicklung auch für Unter- und Ober-Prima für die nächste Zukunft eingerichtet werden sollen, so werden Anmeldungen neuer Schüler zu den dortigen Gymnasialklassen bis auf weiteres unbedenklich angenommen werden können, sofern nur die nach allgemeiner Bestimmung für die Schülerzahl der einzelnen Klassen geltenden Maximal- grenzen nicht überschritten werden“. Die Maximalzahlen sind für VI und V je 100 in zwei Cöten, für IV und III je 80, für II und I je 60. Als die in Vorstehendem mitgeteilte Entscheidung der Behörde hier einlief, waren für die Sexta bereits so zahlreiche Anmeldungen erfolgt, daſs die für einen Cötus zulässige Maximalfrequenz von 50 Schülern erheblich überschritten war. Der Berichterstatter benachrichtigte daher die Angehörigen der zuletzt angemeldeten Schüler davon, daſs die Aufnahme in die unter seiner


