2. Das Abſchlußzeugnis der Höheren Landwirt⸗ ſchaftsſchulen nach der Neuordnung vom 1. 4. 1930 wird als eine der Reife für Oberſekunda gleich⸗ wertige Vorbildung anerkannt: a) zum Studium der Landwirtſchaft mit der kleinen Matrikel; b) zur Ablegung einer Sonderreifeprüfung für Studierende der Landwirtſchaft an landwirtſchaftlichen Hoch⸗ ſchulen und mit landwirtſchaftlichen Inſtituten aus⸗ geſtatteten Univerſitäten für das Studium mit der großen Matrikel; c) zum Studium der landwirt⸗ ſchaftlich⸗techniſchen Gewerbe(Brauerei⸗, Brennerei⸗ und Zuckerfabrik⸗Ingenieur); d) zum Eintritt in den zweijährigen Lehrgang der Lehr⸗ und For⸗ ſchungsanſtalt für Gartenbau in Berlin⸗Dahlem und in die Lehr⸗ und Forſchungsanſtalt für Wein⸗, Obſt⸗ und Gartenbau in Geiſenheim; e) zum Ein⸗ tritt in eine Höhere Lehranſtalt für praktiſche Land⸗ wirte; f) zum Eintritt in eine Kulturbauſchule; g) zum Eintritt in die Staatsförſterlaufbahn;(zu e und g ohne Aufnahmeprüfung).
Für Mädchen zur Ausbildung als Lehrerin der landwirtſchaftlichen Haushaltungskunde und zur Ausbildung als ländliche Haushaltspflegerin.
Es iſt damit zu rechnen, daß die Frage der Berechtigungen in abſehbarer Zeit neu geregelt wird.
Die Entwicklung der Zeitverhältniſſe brachte es mit ſich, daß die Vorbedingungen für den Eintritt in die verſchiedenen Berufsſtellungen in die Höhe geſchoben wurden. Wo früher das„Einjährigen⸗ zeugnis“ genügte, wurde ſpäter Primareife ver⸗
langt, wo früher die letztere reichte, wurde Vollreife
gefordert. Dieſer Vorwärtsentwicklung konnte ſich auch die höhere Landwirtſchaftsſchule nicht ent⸗ ziehen. Deshalb wurde vom Landwirtſchaftsmini⸗ ſterium vor Jahren ihr Ausbau erwogen. Es wurde angeſtrebt, ſie durch Angliederung von drei weiteren Klaſſen bis zum Abitur auszubauen, das zum Studium der Landwirtſchaft(für das Diplom⸗ examen) und verwandter Berufe berechtigt. Dadurch ſollte für beamtete Berufe auf dem Lande eine be⸗ ſonders angemeſſene Ausbildungsmöglichkeit ge⸗ ſchaffen werden. Die geldwirtſchaftlichen Nöte der verfloſſenen Jahre haben dieſe geplante Weiterent⸗ wicklung zunächſt in Frage geſtellt. Die Auswir⸗ kungen einer etwa kommenden Schulreform bleiben abzuwarten.
2. Verwaltung.
Die Höhere Landwirtſchaftsſchule Weilburg, die früher dem preußiſchen Landwirtſchaftsminiſterium unterſtand, gehört ſeit dem 1. April 1933 in den Verwaltungsbereich des Reichs⸗ und Preußi⸗ ſchen Miniſteriums für Wiſſenſchaft, Erziehung und Volksbildung. AShlanſſichtaehüden Der Oberpräſident in
aſſe
Inhaber der Schule: Stadt Weilburg.
An der Verwaltung beteiligt ſich ein Verwal⸗ tungsrat, in dem vertreten ſind: Die Schulaufſichtsbehörde; Die Stadt Weilburg; Die Landes⸗Bauernſchaft Kurheſſen; Die Landes⸗Bauernſchaft Heſſen⸗Naſſau; Der Bezirksverband Kaſſel; Der Bezirksverband Wiesbaden; Der Oberlahnkreis; Die Schule.
3. Schüleraufnahme.
A. Aufnahmebedingungen.
Die Aufnahme der Schüler findet in der Regel zu Oſtern jedes Jahres ſtatt. Die Aufnahme in die Sexta ſetzt den erfolgreichen Beſuch der Grundſchule (4 Volksſchuljahre) voraus. Schüler, welche durch ein Abgangszeugnis von einer anderen berechtigten höheren Schule(Gymnaſium oder Progymnaſium, Realgymnaſium, oder Realprogymnaſium, Ober⸗ realſchule oder Realſchule) die Reife für Quinta, Quarta oder Tertia nachweiſen, werden ohne Prüfung in die entſprechenden Klaſſen der Land⸗ wirtſchaftsſchule(V. IV, UIII!) aufgenommen. Ebenſo werden ohne Prüfung in die Ulll der Land⸗ wirtſchaftsſchule ſolche Schüler aufgenommen, die den erfolgreichen Beſuch der drirten Klaſſe einer nach den Lehrplänen vom 3. Februar 1910 ein⸗ gerichteten, neunklaſſigen Mittelſchule nachweiſen.
Schüler, welche ſolche Zeugniſſe nicht beibringen können, haben ſich einer Aufnahmeprüfung zu unterziehen.
Zur Aufnahme in die Klaſſen Olll und UlI befähigen Zeugniſſe aus oberen Klaſſen anderer höherer Lehranſtalten nicht; die hierfür erforder⸗ lichen Kenntniſſe können nur durch ein Zeugnis einer gleich eingerichteten Landwirtſchaftsſchule oder durch eine Prüfung nachgewieſen werden. Die An⸗ forderungen ergeben ſich aus dem beſonderen Lehr⸗ plan der vorangehenden Klaſſen.
Die Aufnahme von Schülern der Obertertia oder gar Unterſekunda eines Gymnaſiums, Realgym⸗ naſiums, einer Oberrealſchule oder Realſchule iſt deshalb ſchwierig, weil ihnen die naturwiſſenſchaft⸗ lichen Kenntniſſe fehlen. Deren private Erarbeitung iſt mißlich, da ſie meiſt ohne Anſchauungsunter⸗ richt erfolgen muß. So kommt es, daß Schüler aus oberen Klaſſen anderer höherer Lehranſtalten vielfach mit Klaſſe III wieder anfangen müſſen, um die erforderlichen Grundlagen zu erwerben. Sie verlieren alſo Zeit. Aus dieſen Gründen iſt der Ein⸗ tritt in Klaſſe UlII mit Untertertiareife ſtets vor⸗ zuziehen.
SA S
B. Ausweispapiere.
Bei jeder Aufnahme iſt ein Geburtsſchein, ein Abgangszeugnis von der zuletzt beſuchten Anſtalt, ſowie ein Impfungs⸗, bezw. Wiederimpfungsſchein vorzulegen.


