Jahrgang 
1934
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2. Das Abſchlußzeugnis der Höheren Landwirt⸗ ſchaftsſchulen nach der Neuordnung vom 1. 4. 1930 wird als eine der Reife für Oberſekunda gleich⸗ wertige Vorbildung anerkannt: a) zum Studium der Landwirtſchaft mit der kleinen Matrikel; b) zur Ablegung einer Sonderreifeprüfung für Studierende der Landwirtſchaft an landwirtſchaftlichen Hoch⸗ ſchulen und mit landwiriſchaftlichen Inſtituten aus⸗ geſtatteten Univerſitäten für das Studium mit der großen Matrikel; c) zum Studium der landwirt ſchaftlich⸗techniſchen Gewerbe(Brauerei⸗, Brennerei⸗ und Zuckerfabrik⸗Ingenieur); d) zum Eintritt in den zweijährigen Lehrgang der Lehr⸗ und For⸗ ſchungsanſtalt für Gartenbau in Berlin⸗Dahlem und in die Lehr⸗ und Forſchungsanſtalt für Wein⸗, Obſt⸗ und Gartenbau in Geiſenheim: e) zum Ein⸗ tritt in eine Höhere Lehranſtalt für praktiſche Land⸗ wirte: f) zum Eintritt in eine Kulturbauſchule; g) zum Eintritt in die Staatsförſterlaufbahn;(zu e und g ohne Aufnahmeprüfung).

Für Mädchen zur Ausbildung als Lehrerin der landwirtſchaftlichen Haushaltungskunde und zur Ausbildung als ländliche Haushaltspflegerin.

Es iſt damit zu rechnen, daß die Zahl der Be⸗ rechtigungen, die vor kurzem neu geregelt worden ſind, auf weitere Berufe ausgedehnt wird.

Die Entwicklung der Zeitverhältniſſe brachte es mit ſich, daß die Vorbedingungen für den Eintritt in die verſchiedenen Berufsſtellungen in die Höhe geſchoben wurden. Wo früher das ‚Finzährigen⸗ zeugnis genügte, wird jetzt Primareife verlangt, wo früher die letztere reichte, wird Vollreife ge⸗ fordert. Dieſer Vorwärtsentwicklung konnte ſich auch unſere Schule nicht entziehen. Deshalb wurde vom Landwirtſchaftsminiſterium bereits vor Jahren der Ausbau der Höheren Landwirtſchaftsſchulen erwogen. Es wurde angeſtrebt, ſie durch Anglie⸗ derung von drei weiteren Klaſſen bis zum Abitur auszubauen, das zum Studium der Landwirtſchaft (für das Diplomexamen) und verwandter Berufe berechtigt. Dadurch ſollte für beamtete Berufe auf dem Lande eine beſonders angemeſſene Ausbil⸗ dungsmöglichkeit geſchaffen werden. Die geldwirt⸗ ſchaftlichen Nöte der Gegenwart haben dieſe ge⸗ denn Weiterentwicklung zunächſt in Frage ge⸗ tellt.

2. Verwaltung.

Die Höhere Landwirtſchaftsſchule Weilburg ge⸗ hört ſeit dem 1. April 1933 in den Verwaltungs⸗ bereich des preußiſchen Miniſteriums für Wiſſen⸗ ſchaft, Kunſt und Volksbildung.

K.Sh unſhtsbehörder Der Oberpräſident in Kaſſel.

Inhaber der Schule: Stadt Weilburg.

An der äußeren Verwaltung beteiligt ſich ein Verwaltungsrat, in dem vertreten ſind:

Die Schulaufſichtsbehörde:

Die Stadt Weilburg:

Die Landes⸗Bauernſchaft Kurheſſen; Die Landes⸗Bauernſchaft Heſſen⸗Naſſau: Der Bezirksverband Kaſſel:;

.Der Bezirksverband Wiesbaden:

Der Oberlahnkreis:

8. Die Schule.

3. Schüleraufnahme.

A. Aufnahmebedingungen.

Die Aufnahme der Schüler findet in der Regel zu Oſtern jedes Jahres ſtatt. Die Aufnahme in die Sexta ſetzt den erfolgreichen Beſuch der Grundſchule (4 Volksſchuljahre) voraus. Schüler, welche durch ein Abgangszeugnis von einer anderen berechtigten höheren Schule(Gymnaſium oder Progymnaſium. Realgymnaſium, oder Realprogymnaſium, Ober⸗ realſchule oder Realſchule) die Reife für Quinta, Quarta oder Tertia nachweiſen, werden ohne Prüfung in die entſprechenden Klaſſen der Land⸗ wirtſchaftsſchule(V, IV, UIII) aufgenommen, Ebenſo werden ohne Prüfung in die Ulll der Land⸗ wirtſchaftsſchule ſolche Schüler aufgenommen, die den erfolgreichen Beſuch der dritten Klaſſe einer nach den Lehrplänen vosn 3. Februar 1910 ein⸗ gerichteben, neunklaſſigen Mittelſchule nachweiſen.

Schüler, welche ſolche Zeugniſſe nicht beibringen können, haben ſich einer Aufnahmeprüfung zu unterziehen.

Zur Aufnahme in die Klaſſen Olll und UlII befähigen Zeugniſſe aus oberen Klaſſen anderer höhncer Lehranſtalten nicht; die hierfür erforder⸗ lichen Kenntniſſe können nur durch ein Zeugnis einer gleich eingerichteten Landwirtſchaftsſchule oder durch eine Prüfung nachgewieſen werden. Die An⸗ forderungen ergeben ſich aus dem beſonderen Lehr⸗ plan der vorangehenden Klaſſen.

Die Aufnahme von Schülern der Obertertia oder gar Unterſekunda eines Gymnaſiums, Realgym⸗ naſiums, einer Oberrealſchule oder Realſchule iſt deshalb ſchwierig, weil ihnen die naturwiſſenſchaft⸗ lichen Kenntniſſe fehlen. Deren private Erarbeitung iſt mißlich, da ſie meiſt ohne Anſchauungsunter⸗ richt erfolgen muß. So kommt es, daß Schüler aus oberen Klaſſen anderer höherer Lehranſtalten vielfach mit Klaſſe III wieder anfangen müſſen, um die erforderlichen Grundlagen zu erwecben. Sie verlieren alſo Zeit. Aus dieſen Gründen iſt der Ein⸗ tritt in Klaſſe UlII mit Untertertiareife ſtets vor⸗ zuziehen.

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B. Ausweispapiere.

Bei jeder Aufnahme iſt ein Geburtsſchein, ein Abgangsz.ugnis von der zuletzt beſuchten Anſtalt, ſowie ein Impfungs⸗, bezw. Wiederimpfungsſchein vorzulegen.