2. Verwaltung.
Die Höh. Landwirtſchaftsſchule Weilburg ge- hört in den Verwaltungsbereich des preuß. Mini- ſteriums für Landwirtſchaft, Domänen und For- ſten in Berlin.
Schulaufſichtsbehörde: Wiesbaden.
Inhaber der Schule: Stadt Weilburg.
An der äußeren Verwaltung beteiligte ſich frü- her ein Kuratorium, dem 12 Mitglieder angehör- ten.
Die neuen Beſtimmungen vom 1I. 4. 1927 ſehen einen Verwaltungsrat vor mit erweiterter Mit- gliederzahl. Er beſteht aus:
I. zwei auf Vorſchlag der Schulaufſichtsbehörde von dem Miniſter für Landwirtſchaft, Domã- nen und Forſten ernannten Vertretern des Staates(Staatskommiſſaren: Herrn Oberregie- rungsrat Florſchütz vom Oberpräſidium Kaſ- ſel als Vorſitzenden und Herrn Oberreg.- u. Schulrat Ufer- Wiesbaden;¹)
2. einem Vertreter des Schulunternehmers: Bür- germeiſter Dr. Höhn-Weilburg, Vertreter des Vorſitzenden;
3. dem Direktor der Anſtalt: Dr. Helmkampf;²)
4. drei Vertretern der Stadtgemeinde, und zwar aus einem vom Magiſtrat und zwei von den Stadtverordneten gewählten Mitgliedern:*) 1. Beigeordneten H. Hauch-Weilburg, Brauerei- beſitzer Helbig-Weilburg u. Berufsſchulober- lehrer Knapp-Weilburg;
5. je zwei von den beiden Landwirtſchaftskam- mern der Provinz gewählten Vertretern: Ober- landwirtſchaftsrat Tenter-Kaſſel, Landtagsab- geordneter und Gutsbeſitzer Juſti-Lützelwig, Landwirtſchaftsrat Dr. Wagner-Wiesbaden und Gutsbeſitzer Paul-Selters;
6. je einem Vertreter von Verbänden, die ſich zu angemeſſenen laufenden Leiſtungen für die Unterhaltung der Anſtalt verpflichtet haben, ſoweit ſie nicht ohnehin ſchon im Verwal- tungsrat vertreten ſind.
Darüber, ob die Leiſtungen eines Verbandes die Einräumung eines Sitzes im Verwaltungs- rat rechtfertigen, entſcheidet der Miniſter für Landwirtſchaft, Domänen und Forſten.
Für Weilburg kommen einſtweilen in Frage die beiden Bezirksverbände der Provinz, der Oberlahnkreis, der Verein naſſauiſcher Land-
¹) Nachdem Herr Oberregierungs- und Schulrat Ufer nach Kaſſel verſetzt worden iſt, iſt an ſeine Stelle vom 3. Dez. 1929 ab Herr Oberregierungs- und Schulrat Dr. Liese getreten.
2) Nachdem Studiendirektor Dr. Helmkampf in den Ruhe- ſtand getreten iſt, trat an ſeine Stelle Studienrat Dr. Heyl.
³) Nach Neuwahl der ſtädtiſchen Körperſchaſten im Herbſt 1929 wurden folgende Herren gewählt: Erſter Beigeordneter Brauereibeſitzer Helbig-Weilburg, Stadtverordnetenvorſteher Dr. Schwing-Weilburg und der Leiter des Kreiswohlfahrts- amtes Kurt Fechner-Weilburg.
Regierungspräſident in
Studiendirektor
u. Forſtwirte: Landesrat Dr. Schellmann-Kaſ- ſel, Landesrat Schlüter-Wiesbaden, Landrat Regierungsrat Jenner-Weilburg und Kammer- direktor Dr. Kurandt-Wiesbaden; 7. einem vom Lehrkörper aus ſeiner Mitte ge- Faheni Mitgliede: Studienrat Dr. Heyl-Weil- urg. ²) Demnach ſetzt ſich der neue Verwaltungsrat aus 16 Mitgliedern zuſammen. Er hielt am 29. Januar 1930 in Weilburg die zweite Sitzung ab.
3. Schüleraufnahme.
Die Oſtern 1930 einſetzende Reform ſieht zu- nächſt 6 Klaſſen vor, und zwar 3 Vorſchulklaſſen: VI, V und IV(entſprechend Sexta, Quinta und Quarta der übrigen höheren Schulen) und 3 Fach- klaſſen: U III, O III u. UII(entſprechend Unter- tertia, Obertertia u. Unterſekunda der übrigen höheren Schulen). Oſtern 1933 iſt damit zu rech- nen, daß die Oberſekunda aufgebaut wird, dann weiterhin die Unterprima und Oberprima.
A. Aufnahmebedingungen.
Die Aufnahme der Schüler findet in der Regel zu Oſtern jedes Jahres ſtatt.
Für die Aufnahme in die unterſte Fachklaſſe der Höheren Landwirtſchaftsſchule(Kl. U III) iſt die durch Schulzeugnis nachgewieſene Reife für die Untertertia einer höheren Schule(u. a. Gymnaſium, Realgymnaſium, Reformrealgymnaſium, Ober- realſchule, Deutſche Oberſchule, Progymnaſium, Realprogymnaſium, Realſchule) oder die entſpre- chende Klaſſe einer nach den Beſtimmungen vom 3. Februar 1910 ausgebauten Mittelſchule erfor- derlich. Gut begabte und ſtrebſame Volksſchüler, die mindeſtens 7 Jahre die Volksſchule beſucht haben, können ohne fremdſprachliche Kenntniſſe in die Untertertia aufgenommen und hier in der fremden Sprache beſonders unterrichtet werden. Schüler, die die Volksſchule beſucht haben, oder privatim vorbereitet ſind, müſſen ſich einer Auf- nahmeprüfung unterziehen. Darüber,ob und in- wieweit Schüler, die von einer höheren Schule mit anderem Lehrplan kommen(Untertertianer), ſich
einer Aufnahmeprüfung unterziehen müſſen, ent- ſcheidet der Direktor.
Schüler, die nicht unmittelbar bei Beginn des Schuljahres oder längſtens innerhalb der erſten 6 Wochen nach Schulbeginn eintreten, haben ſich in jedem Fall einer Aufnahmeprüfung zu unterzie- hen, wenn der Schulbeſuch länger als 6 Wochen unterbrochen war.
Die zur Aufnahme in eine höhere Klaſſe erfor- derlichen Kenntniſſe müſſen durch ein Zeugnis ei- ner gleichorganiſierten Höheren Landwirtſchafts- ſchule oder durch eine Aufnahmeprüfung nachge- wieſen werden.
4¹) Vom 3. Januar 1930 ab trat für ihn Studienrat Dr. Ott- mann ein.


