2. Lehrmittel⸗Sammlung für den botan.⸗ zoologi⸗ ſchen Unterricht,
3. Lehrmittel⸗-Sammlung für den chemiſch⸗phyſikali⸗ ſchen Unterricht,
4. Lehrmittel⸗Sammlung für den Unterricht in Erd⸗ kunde, Geſchichte, Sprachen,
5. Lehrmittel⸗Sammlung für den Unterricht in Feld— meſſen und Nivellieren,
6. Lehrmittel⸗Sammlung für den Unterricht in Zeich— nen.
Die Sammlungen werden von den betreffenden Fachlehrern verwaltet. Beſondere Zugänge im Laufe des Jahres:
1. Einrichtungen zur Feſtſtellung der Boden⸗ ſäure(Haſenbäumer⸗Daikuhara).
2. Ein Maisrebler ſowie Teile von Maſchi⸗ nen und Geräten für den Ackerbau.
3. Tafeln über das Geſetz vom Minimum und den Kreislauf der Kapitalien.(Direktor Dr. Wölfer.)
4. Eine Anzahl von Molkereigeräten ſowie 3 große Wandtafeln über den Bau des Euters.
5. Eine Reihe von Geräten für den Feldmeß⸗ unterricht.
6. Eine Spezial⸗Mikro⸗Projektionseinrichtung von der Firma Leitz in Wetzlar; dazu Verdunkelungs— einrichtung des Lehrſaals für Biologie.
7. Ein botan.⸗zoolog. Präparierbeſteck.
8. Ein Detektorapparat.
9. Ein Foucaultſches Pendel.
10. Ein Projektionsapp. mit optiſcher Bank und ſon⸗ ſtigem Zubehör.
11. Eine Verdunkelungseinrichtung im Lehrſaal für Phyſik und Chemie.
12. Eine elektr. Tiſchlampe.
13. Acht neue Wandkarten für Erdkunde und Sprach— unterricht.
14. Trommeln und Pfeifen für Muſikunterricht.
16. Ausflüge und Beſichtigungen
werden regelmäßig ausgeführt und dienen zur Un⸗ terſtützung des Klaſſenunterrichts.
17. Schulordnung der Landwirtſchaftsſchule in Weilburg.
1. Das Verhalten der Schüler in und außerhalb der Schule muß den Forderungen der guten Sitte und des Anſtandes entſprechen. Jeder Schüler ſoll ſich hierfür ſtets mit verantwortlich fühlen.
2. Wie für alle Schüler aus Weilburg und Um— gebung die Weiſungen ihrer Eltern oder Vormünder maßgebend ſind, ſo haben die auswärtigen Schüler auch die Anordnungen ihrer Penſionshalter, die nur mit Einverſtändnis des Direktors gewählt und bei⸗ behalten werden dürfen, durchaus zu befolgen.
Die Aufſicht darüber, daß das in und außer dem Hauſe geſchieht, ſteht dem Direktor und den Klaſſen⸗ leitern zu.
3. Die Schüler ſind verpflichtet, die von der Schule eingeführten Klaſſenmützen zu tragen, es ſei denn, daß ſie durch beſondere Erlaubnis des Klaſſenleiters davon befreit ſind.
Den Schülern iſt unterſagt, öffentlich in der Stadt zu rauchen.
Gaſtwirtſchaften, öffentliche Bälle darf kein Schü— ler anders als in Begleitung ſeiner geſetzlichen Ver— treter(Eltern, Vormünder), älterer Verwandter oder des Penſionshalters beſuchen. Nur den Schü⸗ lern der I. Klaſſe kann der Klaſſenleiter den gelegent— lichen Beſuch einzelner öffentlicher Gaſtzimmer ge⸗ ſtatten.
Konzerte, Vorträge, Theater⸗ und Kino⸗Vorſtel⸗ lungen dürfen die Schüler nur mit Vorwiſſen der Eltern und Penſionshalter beſuchen.
4. Schülervereine jeder Art, ebenſo die Wahl ihrer Vorſtände, bedürfen der Genehmigung des Direktors.
5. Jeder Schüler iſt verpflichtet, an dem Unter⸗ richt in ſämtlichen Pflichtfächern ſowie an den Schul⸗ feierlichkeiten und Ausflügen, wenn aus ſolchen nicht beſonders hohe Koſten erwachſen, teilzunehmen, eben⸗ ſo auch an Ausflügen belehrender Art, die zur Ergänzung des Unterrichts dienen, ſoweit ſie koſten— los ſind oder nur geringe Koſten verurſachen.
Von dem Religionsunterricht können Schüler auf den ſchriftlich ausgeſprochenen Wunſch ihrer geſetz— lichen Vertreter entbunden werden, ebenſo von ein⸗ zelnen ſonſtigen Pflichtfächern auswärts wohnende Schüler, welche einen weiten Schulweg haben.
Beſreiung vom Turn- und Geſangsunterricht ge— währt der Direktor nur in dringenden Fällen nach Gutachten des den Unterricht leitenden Lehrers und unter Umſtänden auf Grund eines ärztlichen Zeug— niſſes. Der erſten Turn- und Geſangſtunde des Halb⸗ jahres haben ſämtliche Schüler beizuwohnen.
Befreiungen von einzelnen Fächern gelten ſtets nur für das betreffende Halbjahr.
Wer an wahlfreiem Unterricht(z. B. Engliſch für Schüler der J. und II. Klaſſe) teilzunehmen wünſcht, meldet ſich vor Beginn desUnterrichts bei dem Fach⸗ lehrer und verpflichtet ſich damit für das Schuljahr. Eintritt in der Regel nur Oſtern.
In keinem Unterrichtsfach dürfen Schüler ohne Vorwiſſen des Fachlehrers Nachhilfeunterricht neh⸗ men; geben dürfen ſie ſolchen nur mit Einwilligung des Direktors.
6. Die vorſchriftsmäßigen Unterrichtsmittel(Bü— cher, Hefte, Zeichenſachen und desgl.) ſind in der empfohlenen Form von den Schülern zu beſchaffen.
7. Schuleigentum iſt überall ſchonend zu behan— deln, für jede mutwillige Beſchädigung desſelben haftet der Täter(bezw. deſſen Eltern).
Die Vorſchriften für die Benutzung der Schüler— bücherei ſind genau zu beachten.
8. Die bei Schulſchluß erteilten Zeugniſſe haben die Schüler mit der Unterſchrift der geſetzlichen Ver⸗ treter verſehen nach den Ferien dem Klaſſenleiter wieder vorzulegen.
41


