Jahrgang 
1918
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Die Berechtigungen der Landwirtſchaftsſchule ſind ſomiit denen der anderen, 2 Fremd⸗ ſprachen betreibenden ſechsklaſſigen Realſchulen im weſentlichen gleich. Von der oben unter 2. bis 6 genannten Berechtigung werden indeſſen abgehende Schüler unſerer Anſtalt mit weit größerem Vorteil für ihren künftigen Beruf Gebrauch machen als die einer nichtlandwirtſchaft⸗ lichen Realſchule, denen fachwiſſenſchaftliche landwirtſchaftliche Vorkenntniſſe fehlen.

2. Verwaltung. Die Anſtalt gehört in den Verwaltungsbereich des Königl. Preußiſchen Miniſteriums für Landwirtſchaft, Domänen und Forſten und iſt der Kgl. Regierung zu Wiesbaden unter⸗ ſtellt. Rechtsträger der Anſtalt iſt die Stadt Weilburg. Außerdem beſteht für ſie ein Kura⸗ torium, deſſen gegenwärtige Zuſammenſetzung folgende iſt: 1. Dr. v. Meiſter, Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat, Königl. Regierungspräſident in Wiesbaden, Vorſitzender; 2. Dr. Lieſe, Regiexungs⸗ und Schulrat in Wiesbaden;. 3. Dr. Staehly, Caſſel, Oekonomierat, Generalſekretär und Delegierter der Landwirt⸗ ſchaftskammer für den Rgbz. Caſſel; 1.. 1. Rittergutsbeſitzer Neutze, Groß⸗Englis, Kreis Fritzlar, Delegierter der Landwirt⸗ ſchafts⸗Kammer Caſſel;. .Kgl. Landes Oekonomierat Müller, Wiesbaden, Delegierter der Landwirtſchafts⸗ kammer für den Rabz. Wiesbaden; 5. 6. Reichstagsabgeordneter Bürgermeiſter H. Hepp zu Seelbach, Oberlahnkreis, Dele⸗ gierter des Vereins naſſauiſcher Land⸗ und Forſtwirte; 7. Geheimer Regierungsrat Lex, Landrat in Weilburg; 8. Karthaus, Bürgermeiſter in Weilburg; 9. Geh. Sanitätsrat Dr. Köhler in Weilburg; 0 1 2

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Gropius, Profeſſor und Stadtverordneten⸗Vorſteher in Weilburg; Hoflieferant Metzgermeiſter F. Brinkmann in Weilburg; 2. Prof. Dr. Helmkampf, Direktor der Landwirtſchaftsſchule.

3. Schüleraufnahme.

Die Landwirtſchaftsſchule beſteht aus 5 Klaſſen, mit je einjährigem Lehrgang, und zwar aus drei Fachklaſſen(III, II, D und zwei Vorſchulklaſſen(V, IV). Das Schuljahr läuft von Oſtern zu Oſtern. Die Geſamtſchulzeit von Kl. bis Kl. I beträgt 5 Jahre.

Die Aufnahme in die drei oberen Klaſſen der Landwirtſchaftsſchule(Fachklaſſen III, II, I) findet in der Regel zu OÖſtern und Michaelis ſtatt, während Schüler in die beiden unteren Klaſſen(Vorſchulklaſſen V u. 1V) im allgemeinen nur Oſtern eintreten können. Verſetzt wird aus V und V in der Regel nur Oſtern, dagegen von III aufwärts halbjährlich(zum Oſter⸗ und Herbſttermin), ſodaß Schüler, welche hier im Herbſt eintreten, auch wieder im Herbſt aufrücken, andere, welche in einem Jahre es nicht bis zur Verſetzung bringen, ſie nach weiterem Halbjahr erreichen können. Ausnahmsweiſe können Schüler auch im Ver⸗ laufe eines Schulhalbjahres aufgenommen werden.

Die Aufnahme in die V. Klaſſe erfolgt in der Regel nicht vor dem vollendeten 10. Lebensjahr. 1

A. Aufnahmebedingungen:

a) Schüler, welche durch ein Abgangszeugnis von einer anderen berechtigten höheren Schule(Gymnaſium oder Progymnaſium, Realgymnaſium oder Realprogymnaſium, Oberreal⸗ ſchule oder Realſchule) die Reife für Quinta, Quarta oder Tertia nachweiſen, werden ohne Prüfung in die entſprechenden Klaſſen der Landwirtſchaftsſchule(V, IV, II!) aufgenommen. Ebenſo werden ohne Prüfung in die III. Klaſſe der Landwirtſchaftsſchule ſolche Schüler auf⸗ genommen, die den erfolgreichen Beſuch der dritten Klaſſe einer nach den Lehrplänen vom 3. Februar 1910 eingerichteten, neunklaſſigen Mittelſchule nachweiſen.

b) Schüler, welche ſolche Zeugniſſe nicht beibringen können, haben ſich einer Aufnahme⸗ prüfung zu unterziehen. Die Anforderungen ſind folgende:

Für V beim Oſtertermin: Fertigkeit im Leſen und Schreiben deutſcher und lateiniſcher Schrift, die Fähigkeit nach Diktat einigermaßen richtig zu ſchreiben, Rechnen mit un⸗ benannten und benannten ganzen Zahlen für unbegrenzten Zahlenraum. Beim Herbſttermin⸗