Jahrgang 
1913
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Schulnachrichten.

Nr.,

Die Landwirtſchaftsſchule zu Weilburg, an Stelle des 1876 aufgehobenen Königl. landwirt⸗ ſchaftlichen Inſtituts zu Hof Geisberg bei Wiesbaden begründet, am 10. Oktober 1876 eröffnet und nach dem Reglement für die preußiſchen Landwirtſchaftsſchulen vom 10. Auguſt 1875(mit den Ab⸗ änderungen vom 15. November 1892) organiſiert, iſt eine Berufsſchule, welche den Zweck hat, ihren Zöglingen eine für den zukünftigen praktiſchen Lebensberuf ausreichende allgemeine Bildung, die zugleich die Berechtigung für den einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt gewährt, und eine möglichſt vollſtändige theoretiſche Vorbildung für den landwirtſchaftlichen Beruf zu geben.

Durch Erlaß des Reichskanzlers iſt ſie ſeit 1879 proviſoriſch, ſeit 1887 definitiv berechtigt, ihren Schülern nach beſtandener Entlaſſungsprüfung Zeugniſſe der Reife mit der wiſſenſchafllichen Befähigung für den einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt zu erteilen. Seit 1895 ſind ihre Reifezeugniſſe anch in bezug auf die Zulaſſung zum Sukalterndienſt(Abſchnitt II der Bekannt⸗ machung vom 1. Dezember 1895) den Reifezeugniſſen der Realſchulen und Realprogymnaſien gleichgeſtellt.

Wenn es auch immer die erſte und vornehmſte Aufgabe der Landwirtſchaftsſchule bleibt, die ihr anvertrauten Schüler zu denkenden, berufsfreudigen, praktiſchen Landwirten vorzubilden und zu erziehen und ihren Zöglingen die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Heeresdienſt zu gewähren, ſo ſind ihr doch auch noch weiter gehende Berechtigungen zuerkannt worden, und zwar zu gunſten derjenigen ihrer Abiturienten, die ſich einem anderen Berufe als dem der Landwirtſchaft zuwenden wollen.

Die weſentlichſten

Berechtigungen ſind folgende.

Das Reifezeugnis der Landwirtſchaftsſchule berechtigt:

1. zum einjährig⸗freiwilligen Waffendienſt im Landheer und in der Marine; Schüler der Landwirtſchaftsſchule können, wenn ſie ſich nachweislich der Landwirtſchaft widmen wollen, auf Grund des§ 33,8 der Deutſchen Wehrordnung bis zum 25. Lebensjahre von der Aushebung zum Waffendienſt zurückgeſtellt werden und die Berechtigung zum einjährig⸗ freiwilligen Dienſt daher nach dem erſten Militärpflichtjahre,(dem 20. Lebensjahre) erwerben.

2. zum Studium der Landwirtſchaft an der Landwirtſchaftlichen Hochſchule zu

Berlin, an den Landwirtſchaftlichen Akademien zu Poppelsdorf bei Bonn, Hohenheim bei Stuttgart und Weihenſtephan bei Freiſing in Baiern, ſowie an den landwirtſchaftlichen Abteilungen(Inſtituten) der Univerſitäten Königs⸗ berg, Halle, Breslau, Kiel, Göttingen, Leipzig, Jena, Gießen und Heidelberg und zur Ablegung der Staatsprüfung für Landwirtſchaftslehrer an niederen landwirtſchaftlichen Lehranſtalten; Das Beſtehen dieſer Prüfung, welche mindeſtens die Berechtigung zum einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt vorausſetzt, gewährt die Möglichkeit zur Auſtellung als Kehrer und Jeiter von landwirtſchaftlichen Winterſchulen und Ackerbauſchulen, zur Anſtellung als Afſiſtent von Land⸗ wirtſchaftskammern und landwirtſchaftlichen Zentralvereinen und außerdem zur Ablegung der Prüfung als Tierzuchtinſpektor. Das Studium umfaßt einen Zeitraum von drei Jahren. Der Meldung zur Ablegung der Staatsprüfung iſt zugleich der Nachweis einer vorangegangenen, mindeſtens vier Jahre umfaſſenden praktiſchen Ausbildung auf gut geleiteten landwirtſchaft⸗ lichen Betrieben beizufügen.

Vor übertragung der Stellung eines Landwirtſchaftslehrers hat der prakttiſch und wiſſen⸗ ſchaftlich geſchulte Kandidat auch noch den Nachweis einer genügenden pädagogiſchen Aus⸗ bildung zu erbringen, welche durch den erfolgreichen Beſuch eines einjährigen Seminarkurſus für Landwirtſchaftslehrer, wie ſolche bei den Landwirtſchaftsſchulen zu Weilburg, Hildesheim und Eldena eingerichtet ſind, erworben wird. Zum Beſuche dieſer Seminarkurſe können würdigen und bedürftigen Kanditaten auf Antrag Beihilfen aus dem Fonds des Königlichen Landwirt⸗ ſchaftlichen Miniſteriums gewährt werden.