Jahrgang 
1895
Einzelbild herunterladen

29

b) Schüler, welche ſolche Zeugniſſe nicht beibringen können, haben ſich einer Aufnahme⸗ prüfung zu unterziehen. Die Anforderungen derſelben ſind folgende:

Für V: Beim Oſtertermin Fertigkeit im Leſen und Schreiben deutſcher und lateiniſcher Schrift, die Fähigkeit nach Diktat orthographiſch zu ſchreiben, Rechnen mit unbenannten und be⸗ nannten ganzen Zahlen. Beim Herbſttermin außerdem einige Kenntnis der deutſchen Interpunktion, die Anfänge des Franzöſiſchen, Addieren und Subtrahieren gemeiner Brüche.

Für IV: Beim Oſtertermin Sicherheit in der deutſchen Orthographie und Interpunktion, die Grundbegriffe der Grammatik(ſichere Unterſcheidung der Wortarten, Satzteile und Satzarten, der deutſchen Kaſus⸗ und Verbformen), Leſen und UÜberſetzen leichter franzöſiſcher Sätze, Rechnen mit gemeinen Brüchen und einfache Regeldetri. Beim Herbſttermin außerdem die franzöſiſche regel⸗ mäßige Deklination und Konjugation, die Dezimalbrüche und die Anfänge der Geometrie(Linien, Winkel, Dreiecke).

Für III in beiden Terminen: ein einfacher deutſcher Aufſatz erzählenden oder beſchreibenden Inhalts, die regelmäßige franzöſiſche Formenlehre, die geſamte Bruchrechnung und Regeldetri, die Anfänge der Geometrie(Linien, Winkel, Dreiecke), das Wichtigſte aus der Sage und Geſchichte des Altertums ſowie aus der Geographie der Mittelmeerländer, einige Kenntniſſe aus der Naturkunde.

c) Zur Aufnahme in die Klaſſen II und I befähigen Zeugniſſe aus oberen Klaſſen anderer höherer Schulen nicht; die hierfür erforderlichen Kenntniſſe können nur durch ein Zeugnis einer gleichorganiſierten Landwirtſchaftsſchule oder durch ein Examen nachgewieſen werden. Die Anfor⸗ derungen desſelben(die ſich auch auf die ſämtlichen Naturwiſſenſchaften und die Landwirtſchaftslehre erſtrecken) ergeben ſich aus dem ſpeziellen Lehrplan der vorangehenden Klaſſen.

Bei jeder Aufnahme iſt ein Abgangszeugnis von der zuletzt beſuchten Anſtalt ſowie ein Impf⸗ reſp. Revaccinationsſchein vorzulegen.

Das Schulgeld beträgt für die Klaſſen V und IV jährlich 100 Mark, für die Klaſſen III- I jährlich 120 Mark, zahlbar vierteljährlich praenumerando an die Stadtkaſſe zu Weilburg. Zum Baden und Schwimmen der Schüler beſteht am Orte eine Königliche Schwimm⸗ anſtalt, welche für die Schüler des hieſigen Gymnaſiums ſowie für die der Landwirtſchaftsſchule beſtimmt iſt. Diejenigen Schüler, welche dieſelbe benutzen, zahlen an den die Aufſicht führenden Schwimmlehrer für den ganzen Sommer eine Vergütung von 1,80 M. Der Schwimmunterricht wird nach Lektionen bezahlt und zwar mit 0,25 M. für die Lektion.

Sonſtige Abgaben werden nicht erhoben.

Ein Penſionat iſt mit der Anſtalt nicht verbunden. Penſionen bei Familien der Stadt ſind von jährlich ca. 500 Mark an zu haben; zur Nachweiſung von betr. Adreſſen iſt der Direktor gern bereit. Die auswärtigen Schüler ſind in ihren Wohnungen der ſtändigen Kontrolle ihrer Ordinarien ſowie des Direktors unterworfen.

Das Schuljahr 1895/96 beginnt Donnerstag den 18. April, 8 Uhr morgens. Zu Auf⸗ nahmen auf Grund von Zeugniſſen iſt der Direktor täglich in ſeiner Amtswohnung bereit; die Aufnahme⸗Prüfungen finden Mittwoch den 17. April im Klaſſenzimmer der III ſtatt, für die Klaſſen III bis I von 9 ½ Uhr vormittags, für IV und V von 3 Uhr nachmittags ab. Anmel⸗ dungen zu dieſen Prüfungen ſind vor dem 16. April zu bewirken.

Der Abgang eines Schülers, iſt von Seiten des Vaters oder Vormundes dem Direktor mündlich oder ſchriftlich anzuzeigen, widrigenfalls das Schulgeld weiter erhoben wird.